Aus dem Fachbereich Insolvenzrecht – Wissenswertes zum Regelinsolvenzverfahren

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Regelinsolvenzverfahren

Ein Regelinsolvenzverfahren können in Deutschland insolvente, d.h. zahlungsunfähige oder überschuldete – Selbstständige, Freiberufler sowie Unternehmen durchlaufen. Dieses spezielle Verfahren ist also für Privatpersonen nicht vorgesehen, da dort andere Vorschriften und gesetzliche Regelungen gelten.

Sowohl Ablauf als auch Dauer einer Regelinsolvenz sind von unterschiedlichen Faktoren abhängig, auch Komplexität und Größe eines Unternehmens spielen dabei eine Rolle.

Die Regelinsolvenz muss gemäß der Insolvenzordnung dann zwingend eingeleitet werden, wenn bei Selbstständigen oder Unternehmen eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Sobald offene Forderungen von Gläubigern nicht mehr in vollem Umfang bedient werden können, liegt eine Zahlungsunfähigkeit und somit die Grundvoraussetzung zur Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens vor. Bei sogenannten juristischen Personen regelt darüber hinaus § 19 der Insolvenzordnung die Zulassung einer Regelinsolvenz bei Überschuldung.

Zuständig für die Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens ist das örtliche Insolvenzgericht.

Das Regelinsolvenzverfahren muss bei diesem Gericht zwingend beantragt werden.

Bei der sogenannten Privat- oder Verbraucherinsolvenz muss zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben, dies ist bei der Regelinsolvenz ausdrücklich nicht der Fall.

Dem Antrag auf Regelinsolvenz muss ein vollständiges Gläubigerverzeichnis als Anlage beigefügt werden. Es kann aus unterschiedlichen Gründen vorkommen, dass zunächst die Nennung eines Gläubigers vergessen wird. Sobald dies auffällt, sollte der zuständige Insolvenzverwalter umgehend darüber in Kenntnis gesetzt werden. Eine zu spät erfolgte Meldung diesbezüglich kann unter Umständen die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen.

Nur wenn die Verfahrenskosten in voller Höhe gedeckt sind, wird das Insolvenzgericht dem Antrag auf Regelinsolvenz auch stattgeben.

Gegebenenfalls ist es aber möglich, eine Stundung der Gerichtskosten zu beantragen, falls liquide Mittel fehlen.

Zum weiteren Ablauf gehört, dass zunächst ein Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt wird, sobald das Verfahren eröffnet wurde. Dieser beurteilt und untersucht die wirtschaftliche Lage eines Selbstständigen oder Unternehmers als Schuldner. Im weiteren Ablauf ist vorgesehen, dass eine sogenannte Gläubigerversammlung zusammentritt, welche abschließend bestimmt, ob eine Vermögensverwertung erfolgt oder ob es vielleicht doch sinnvoll sein könnte, eine Firma oder ein Unternehmen zu sanieren.

Sobald der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter die Schlussverwaltung durchgeführt hat, wird das Verfahren über die Regelinsolvenz aufgehoben. Wurde keine Unternehmenssanierung beschlossen, so bedeutet das in der Regel das Aus für ein Unternehmen als juristische Person. Etwas anders verhält es sich bei sogenannten natürlichen Personen wie Freiberuflern oder Selbstständigen. Dort schließt sich eine sogenannte Wohlverhaltensperiode an mit einer gerichtlich festgesetzten Dauer von entweder 3,5 oder auch 6 Jahren.

Während der Wohlverhaltensphase müssen die Schuldner gewisse Obliegenheiten erfüllen, wie das in der Privatinsolvenz ebenfalls der Fall ist.

In dieser Phase wird sich der Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auf das notwendige Maß reduzieren. Es muss auch nicht mehr zwingend Auskunft über jede Zuwendung erteilt werden. Allerdings ist es in der Wohlverhaltensperiode sehr wohl erforderlich, einmal jährlich einen Fragebogen auszufüllen. Diesen leitet der Treuhänder an das zuständige Insolvenzgericht weiter, dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass ein Schuldner seinen Pflichten und Obliegenheiten auch regelmäßig nachkommt.

Als letzter Abschnitt der Regelinsolvenz ist dann die sogenannte Restschuldbefreiung vorgesehen, welche vom zuständigen Insolvenzgericht ausgesprochen wird, sofern die Wohlverhaltensphase anstandslos durchlaufen wurde. Dies bedeutet für den Schuldner, dass er ab dem Zeitpunkt der gerichtlich verfügten Restschuldbefreiung komplett schuldenfrei ist. Die Restschuldbefreiung ist dabei allumfassend, umfasst also sämtliche Gläubiger unabhängig von deren Anzahl oder der Schuldenhöhe. Forderungen aus sogenannten strafbaren Handlungen bleiben jedoch auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.

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