Wann darf wegen „Krankfeierns“ fristlos gekündigt werden?

Meldet sich ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber für 2 Tage krank und nimmt gleichzeitig aber an einer Party teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit (AU) auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. Durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist der Beweiswert der AU erschüttert.

Zum aktuellen Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin war seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 2.7.22, und Sonntag, den 3.7.22, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich krank. In dieser Nacht fand im sogenannten Schaukelkeller in Hennef die White Night Ibiza Party statt. Dort entstanden Fotos von der feiernden Arbeitnehmerin. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Arbeitnehmerin und auf der Homepage des Partyveranstalters.

Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.

Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Siegburg:

Das Arbeitsgericht Siegburg (1.12.22, 5 Ca 1200/22, Abruf-Nr. 234876) wies die Klage ab. Eine Verdachtskündigung könne gerechtfertigt sein, wenn

– sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründeten,
– die Verdachtsmomente geeignet seien, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und
– der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.

Wir fassen zusammen:

– Starke Verdachtsmomente
– Vertrauen zerstört
– Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme

Die Überzeugung der Kammer ergebe sich daraus, dass die Arbeitnehmerin auf den abgebildeten Fotos am Tage ihrer angeblich bestehenden AU bester Laune und wie ersichtlich bei bester Gesundheit an der Party teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste am 2.7. und 3.7.22 gegenüber dem ArbG AU gemeldet habe.

Bereits hieraus und aus der Tatsache, dass die AUB erst am 4.7.22 ausgestellt worden sei, sei der Beweiswert der vorgelegten AU erschüttert. Es gelte damit für die Arbeitnehmerin die volle Darlegungs- und Beweislast, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig an den Tagen erkrankt gewesen und somit berechtigterweise der Arbeit ferngeblieben sei. Dies sei ihr nicht gelungen.

Die Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fortführungsinteresse der Arbeitnehmerin bei Weitem überwiege. Zugunsten der Arbeitnehmerin könne insoweit lediglich berücksichtigt werden, dass sie bis zu dem Vorfall noch nicht abgemahnt worden sei. Bei dem planvollen Vorgehen der Arbeitnehmerin, welches gekoppelt mit dem Versuch der unberechtigten Erlangung von Entgeltfortzahlung verbunden sei, überwiege das sofortige Beendigungsinteresse der Arbeitgebers.

Sie haben Fragen zum Kündigungsschutzverfahren? Oder zur fristlosen Kündigung? Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular:

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein