Eine negative Bewertung auf Social Media Plattformen ist für Unternehmen heute ein wirkliches Problem geworden. Gerade Facebook ist eine weltweit genutzte Plattform, negative Bewertungen können dem Prestige eines Unternehmens hier deutlichen Schaden zufügen.

Die Bewertungsmöglichkeit von Unternehmen bietet auf der einen Seite zwar erhebliche Vorteile für ein Unternehmen, allerdings bietet nur eine positive Bewertung auch die gewünschten Effekte. Denn nur zufriedene Kunden erhöhen auch die Anzahl potentieller Neukunden.

Viele Unternehmen stellen sich berechtigter Weise dann natürlich die Frage, ob die negative Bewertung geduldet werden muss. Grundsätzlich müssen Bewertungen die sachlich sind und der Wahrheit entsprechen geduldet werden.

Um gegen eine negative Bewertung auf Facebook vorgehen zu können, muss zunächst festgestellt werden ob es sich bei der Bewertung um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt.

Beachten Sie:

Meinungsäußerungen, welche die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, sind von der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit geschützt und daher zu dulden. Eine Tatsachenbehauptung ist eine dem Beweis zugängliche Äußerung und daher von einer Meinungsäußerung abzugrenzen. Enthält eine Tatsachenbehauptung aber wahre Äußerungen ist auch diese negative Bewertung zu dulden.

Grundsätzlich stellt eine 1-Sterne Bewertung auf Facebook eine Meinungsäußerung dar. Allerdings darf laut BGH auch diese Bewertung nur abgegeben werden, wenn vorher ein geschäftlicher Kontakt bestand.

Sollte eine negative Bewertung abgegeben worden sein, so hat ein Unternehmen erst einmal verschiedene Möglichkeiten hiergegen vorzugehen. Die diplomatischste Lösung ist zunächst den Benutzer anzuschreiben und um die Löschung der Bewertung zu bitten.

Sollte dies nicht möglich sein, so kann man sich direkt an Facebook wenden, und hier die rechtswidrige Bewertung zu melden. Weiterhin besteht seit Januar 2018 die Möglichkeit rechtswidrige Inhalte mittels eines Formulars zu melden. Facebook muss den Nutzern Portale anbieten, in denen sie rechtswidrige Inhalte melden können.

Diese Meldungen müssen seitens Facebook dann auch unverzüglich zur Kenntnis genommen werden. Ist der Inhalt offensichtlich rechtswidrig, so ist er innerhalb von 24 Stunden zu sperren oder zu löschen. Allerdings sind die wenigsten Inhalte offensichtlich rechtswidrig. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die negative Bewertung keine Rechte des Betroffenen verletzt.

Negative Bewertungen auf Facebook können das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. Außerdem kann auch eine Verletzung des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen. Eine solche Verletzung ist dann gegeben, wenn der Eingriff die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens durch die unwahre Bewertung schwächt.

Doch was für Ansprüche hat ein betroffenes Unternehmen?

Zunächst ist zu sagen, dass die Ansprüche davon abhängen, welches Recht genau verletzt wurde. Im Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kann Unterlassung, Schadensersatz und Widerruf verlangt werden.

Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ergibt sich aus § 823 i BGB iVm § 1004 I BGB analog. Nach diesem Anspruch kann der Betroffene die zukünftige Unterlassung der Persönlichkeitsverletzung verlangen und die gleichzeitige Löschung der Bewertung. Weiterhin kann daneben auch ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen.

Dieser ergibt sich aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach § 823 I, II iVm §§ 185 ff. StGB oder Schadensersatz wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB oder sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Sollten die Bewertung eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, so kann außerdem eine Geldentschädigung in Betracht kommen.

Hierbei ist allerdings immer entscheiden, gegen wen man diese Ansprüche richtet. Einerseits kann man die Ansprüche gegen den Bewertenden direkt richten. Hierfür ist es allerdings notwendig, dass die Identität des Bewertenden bekannt ist.

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