Hat man die Zusage für einen neuen Arbeitsplatz, so folgt als nächster Schritt die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages. Damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt, sollten Sie sich vorab den Vertrag zukommen lassen und die einzelnen Punkte gründlich durchgehen. Worauf Sie besonders achten sollten, haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst.

  1. Was umfasst Ihr Aufgabenbereich?

Achten Sie zunächst darauf, dass in Ihrem Vertrag genau geregelt ist, welche Aufgaben Sie übernehmen sollen. Dabei ist vor allem zu beachten, dass ihre Position dabei genau bestimmt ist. Sollte vereinbart worden sein, dass Sie eine Führungsposition in der Personalabteilung einnehmen, sollte in Ihrem Vertrag nicht stehen, dass Sie „nur“ ein Mitarbeiter in der Personalabteilung sind. Denn würde der Wortlaut im Vertrag so lauten, könnte Ihr Arbeitgeber Ihnen auch mit solchen Tätigkeiten beauftragen, die ein normaler Mitarbeiter leisten muss, die aber für eine Führungskraft ausgeschlossen wäre.

Lesen Sie hier also genau, wie Ihre Tätigkeit beschrieben wird.

  1. Versetzungsklauseln

Nachdem Sie in Schritt 1 darauf geachtet haben, dass Ihr Tätigkeitsbereich genau bestimmt ist, sollten Sie nun darauf achten, dass eine sogenannte Versetzungsklausel diese genaue Bestimmung nicht wieder zunichtemacht. Denn Ihr Arbeitgeber hat das Recht, eine Versetzungsklausel im Vertrag einzufügen. Diese führt dazu, dass ihr Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Ihnen bei Bedarf auch andere Aufgaben zuzuteilen oder Sie gar an einen Ort zu versetzen.

Hier sollten Sie also beachten, dass es keine solche Regelung gibt, die eine fachliche oder räumliche Versetzung erlaubt.

  1. Arbeitszeiten

An dieser Stelle sollten Sie schauen, ob es eine genaue Vereinbarung darüber gibt, wie Sie sich Ihre vorgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit einteilen sollen. Gibt es genaue Angaben, an welchen Wochentagen Sie zu welchen Uhrzeiten arbeiten müssen? Oder richtet sich Ihre Arbeitszeit nach dem Bedarf des Unternehmens? Wenn zweiteres der Fall ist, so müssen Sie schauen, ob Ihnen dies vielleicht zu unbestimmt ist. Es kann dann vorkommen, dass Sie an einem Freitagabend bis spät in die Nacht oder an einem Samstag den ganzen Tag arbeiten müssen. Ist Ihnen aber eine geregelte Arbeitszeit wichtig, weil Sie eine Familie oder ein Hobby haben, so sollten Sie an dieser Stelle mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, dass feste Arbeitszeiten vereinbart werden.

  1. Überstunden

Für Überstunden sollte der Vertrag eine korrekte Regelung vorsehen. Allgemein muss Ihr Arbeitgeber auch ohne vertragliche Vereinbarung Überstunden extra bezahlen. Hierfür muss im Vertrag nicht zwingend eine Klausel festgelegt werden. Selbst wenn in Ihrem Vertrag steht, dass Sie dazu angehalten sind, Überstunden im üblichen Umfang zu leisten, brauchen Sie sich hierüber keine Gedanken machen, denn solche Klauseln sind nicht ausreichend bestimmt und somit nicht wirksam.

Aufpassen sollten Sie hingegen bei einer Vereinbarung, die vorsieht, dass Sie bei einer üblichen 40 – Stunden – Woche dazu angehalten sind, sechs Überstunden pro Woche zu erreichen, von denen Ihnen aber die ersten vier Überstunden nicht bezahlt werden, da sie von Ihrem üblichen Gehalt umfasst sind. Solch eine Vereinbarung wäre wirksam, weshalb Sie an dieser Stelle auf jeden Fall mit Ihrem Arbeitgeber über eine andere Vereinbarung sprechen sollten, da Sie ansonsten bis zu 10% Ihrer Arbeitszeit dem Arbeitgeber schenken würden.

  1. Probezeit

In aller Regel wird eine Probezeit vertraglich festgelegt sein. Dies hat grundsätzlich auch keine negativen Auswirkungen für den Arbeitnehmer. Hier sollte dennoch beachtet werden, dass es sich dabei um eine angemessene Probezeitvereinbarung handelt. Negativ kann sich die Vereinbarung z.B. dann auswirken, wenn der Vertrag vorsieht, dass die Probezeit das Arbeitsverhältnis befristet, was wiederum bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit beendet ist und es keiner Kündigung bedarf. Solch eine Probezeit ergibt sich dann, wenn in Ihrem Vertrag steht „das Arbeitsverhältnis ist zum Zwecke der Erprobung befristet.“ Achten Sie bei dem Punkt Probezeit also genau auf den Wortlaut.

  1. Kündigung

Natürlich denkt man bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle nicht sofort an eine Kündigung. Dennoch sollten Sie sich auch diesen Punkt genau durchlesen. Es kann nämlich sein, dass Ihr Arbeitgeber den Vertrag mit besonders kurzen Kündigungsfristen versehen hat, was für Sie als Arbeitnehmer natürlich schlecht wäre. Achten Sie also darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag durch angemessen lange Kündigungsfristen geschützt ist.

  1. Sonderzahlungen

Wurde bei Ihrem Gespräch vereinbart, dass Sie auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, so muss dies auch vertraglich geregelt sein, damit ein Anspruch für Sie entsteht. Oft ergibt sich der Anspruch zwar auch daraus, dass es für das Unternehmen üblich ist, aber wenn dies nicht vertraglich festgehalten wurde, kann es hier zu großen Auseinandersetzungen kommen, die Sie natürlich vermeiden wollen.

Wichtig ist also, dass sie überprüfen, ob Höhe und Zeitpunkt der Sonderzahlung genau festgelegt sind.

  1. Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalte

Sollten Ihre Sonderzahlungen klar geregelt sein, können auch Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalte Ihrem Anspruch nicht entgegenstehen. Diese Vorbehalte gelten zwar nicht nur für Sonderzahlungen, aber auch andere vereinbarte Leistungen sind inzwischen nicht mehr von diesen Vorbehalten gefährdet, da an den Arbeitgeber erhebliche Anforderungen gestellt werden, um einen Widerrufs – oder Freiwilligkeitsvorbehalt durchsetzen zu können. Formulierungen wie „die Leistung ist freiwillig und stets widerruflich“ ist nicht wirksam. So müssen Freiwilligkeitsvorbehalte konkret bestimmen, um welche Leistung es sich handeln soll.

  1. Ausschlussklauseln

Enthält der Vertrag sogenannte Ausschlussklauseln? Dann wäre dies für Sie als Arbeitnehmer äußerst ungünstig. Ausschlussklauseln besagen, dass Sie als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb einer sehr kurzen Zeit geltend machen müssen. Falls Sie dies versäumen, verfallen Ihre Ansprüche.

Grundsätzlich sind solche Ausschlussklauseln zwar negativ für beide Parteien. Letztlich hat der Arbeitnehmer hierbei aber einen viel größeren Nachteil. Aus diesem Grund sollten Sie solche Ausschlussfristen unbedingt aus dem Vertrag herausnehmen lassen. Argumentieren können Sie dabei damit, dass solche Klauseln eigentlich nur für Stundenlohn-Arbeitsverträge vorgesehen sind, aber hierbei auch nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitgeber nicht beaufsichtigen kann, so z.B. bei Bauarbeitern.

  1. Wettbewerbsverbot

Zu guter Letzt sollten Sie darauf achten, dass Ihr Vertrag kein Wettbewerbsverbot vorsieht. Denn damit würden Sie sich dazu verpflichten, für maximal zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht zu einem konkurrierenden Unternehmen zu wechseln oder selbst ein solches Unternehmen zu gründen. Zwar gibt es bei solch einer Klausel eine Entschädigung, die ist aber meistens nicht so attraktiv, wie das Angebot eines anderen Unternehmens oder der Start eines eigenen Unternehmens. Auch, wenn Sie sich bei Antritt der neuen Arbeitsstelle sicher sind, dass Sie niemals ein eigenes Unternehmen gründen möchten, so können Sie ihre Ansicht hierauf im Laufe der Zeit ändern.

Demnach gilt auch für das Wettbewerbsverbot, dass Sie dieses aus dem Vertrag herausnehmen lassen. Sie können jedoch zuvor auch einen Anwalt prüfen lassen, ob das Wettbewerbsverbot überhaupt verbindlich ist. Denn es kann auch gut sein, dass dieses Verbot unverbindlich ist und sie somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wahlrecht haben, ob Sie sich an das Verbot halten oder nicht.

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