Leitsatz der Gerichtsentscheidung:

  • Vermieter können eine einmal erteilte Erlaubnis zur Unter­vermietung nicht ohne weiteres widerrufen.
  • Hierfür müssen jedoch wichtige Gründe gegen die Unter­vermietung sprechen.
  • Wurde die Wohnung ursprünglich an eine Wohn­gemeinschaft vermietet, haben die Mieter nach dem Auszug eines Bewohners Anspruch auf Neubelegung des freien Zimmers.

Das geht aus einer Entscheidung des Amts­gerichts Berlin-Neukölln hervor (Az.: 14 C 102/16).

Zum Sachverhalt:

In dem verhandelten Fall war eine Wohnung mit fünf Zimmern ursprünglich an eine Wohn­gemeinschaft vermietet worden. Im Mietvertrag tauchten als Mieter insgesamt vier Personen auf. Nachdem einer der bisherigen Mieter die WG verlassen hatte, wollten die ver­bleibenden Mieter zwei Zimmer an neue Mitbewohner vergeben. Dazu beantragten sie bei der Haus­verwaltung die entsprechende Zustimmung. Nachdem diese aber verweigert wurde, zogen die Mieter vor Gericht.

Das Urteil:

Die Wohnung sei schon zu Beginn nicht an eine Einzel­person, sondern an eine Wohn­gemeinschaft vermietet worden. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass ein ursprünglicher Mieter ausgezogen ist. Für die ver­bleibenden Bewohner bestehe ein berechtigtes Interesse, die Räume an neue Mitbewohner zu vergeben. Eine Über­belegung sei hier nicht zu erkennen, auch wenn nun ein Zimmer mehr bewohnt werden soll.

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