Durch das Corona Virus wurden besondere Regelungen eingeführt, die unter anderem auch Verbraucherdarlehensverträge betreffen, welche vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sind. Darlehensnehmer, die auf Grund der Corona Pandemie fürchten nun durch eine etwaige Zahlungsunfähigkeit ihr Darlehen gekündigt zu bekommen, haben erhebliche Zugeständnisse seitens der Bundesregierung erhalten.

Diese neu eingeführten Regelungen beschränken sich bisher allerdings nur auf Verbraucherdarlehensverträge nach deutschem Recht im Sinne der §§ 491 ff. BGB.

Ausgenommen hiervon sind somit alle Sachdarlehen und auch Finanzierungsleasingverträge oder Teilzahlungsgeschäfte. Für all diese Verträge kann allerdings die Regelung des Artikel 240 § 1 des Gesetzesentwurfs Anwendung finden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Die neuen Regelungen bieten mit der Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Covid-19 Pandemie die Möglichkeit der Stundung.

Zins- oder Tilgungsleistungen die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig wären, werden mit dem Eintritt der Fälligkeit für min. drei Monate gestundet. Die gilt jedoch nur, wenn der Darlehensnehmer die Voraussetzungen erfüllt und auf Grund der Covid-19 Pandemie die Leistung nicht erfüllen kann.

In diesem Zusammenhang kann der Darlehensgeber auch den Darlehensvertrag nicht mehr kündigen, weil der Darlehensnehmer nicht zahlt. Der Ausschluss des Kündigungsrechts ist befristet worden und die Vertragslaufzeit des Darlehens verlängert sich gleichsam um drei Monate, um so Doppelbelastungen des Verbrauchers zu vermeiden.

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