Der Bundesgerichtshof hat am 19.01.2023, Az. VII ZR 34/20, im Wege des Urteils entschieden, dass die AGB-Kontrolle eines VOB/B-Vertrags bedingt, dass § 4 Abs. 7 iVm. § 8 Abs. 3 Nr. S. 1 Alt. 1 VOB/B zu einer unwirksamen Kündigung führen kann.
Sofern die VOB/B nicht als Ganzes, sondern mit Abweichungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird, ist eine AGB-Kontrolle gemäß der §§ 305 ff. BGB zulässig.
Seit dem 01.01.2018 ist ein Fertigstellungstermin in bauvertraglichen Angelegenheiten nach BGB zu vereinbaren, d.h. die Bauleistung ist zum Fertigstellungstermin fällig.
Zuvor kann ein Vertrag nur unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 BGB gekündigt werden, was heißt, dass nachgewiesen werden muss, dass die Bauleistung zum Fertigstellungtermin niemals geleistet werden kann. Dies sind hohe Hürden. Voraussichtlich ist ein Sachverständigengutachten erforderlich.
Nach der VOB/B kann ein Vertrag aber dann schon gekündigt werden, wenn ein Mangel während der Bauzeit nicht fristgerecht beseitigt wird. Hier sind die Beschleunigungsmaßnahmen und Mägelbeseitigungsaufforderungen vor dem Fertigstellungstermin begründet.
Der Auftraggeber kann nach Fristsetzung den Vertrag wegen eines einzigen Mangels, der nicht beseitigt wurde, kündigen.
Es ist dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln zu unterscheiden. Wesentliche Mängel berechtigen jedenfalls zur Kündigung, wie, wenn es nachgewiesen wird, dass das Bauwerk zum Fertigstellungstermin nicht geleistet werden kann.
Unwesentliche Mängel können aber eine Kündigung des Vertrags nicht begründen. Das lässt sich aus §§ 307 Abs. 2 BGB iVm. §648a BGB herleiten. Dem gesetzlichen Grundgedanken.
Der Bundesgerichtshof hat, wie oben zitiert, nunmehr entschieden, dass wegen eines unwesentlichen Mangels der Vertrag nach § 4 Abs. 7 VOB/B iVm. § 8 Abs. 3 VOB/B nicht mehr gekündigt werden kann, sofern dieser Bauvertrag der AGB-Kontrolle unterliegt.
Es kann den Parteien daher nur geraten werden, eine Vereinbarung in schriftlicher Form zu treffen, in der festgelegt wird, was ein wesentlicher oder unwesentlicher Mangel des Vertrags sein soll, der dann zu den bekannten Konsequenzen führt.
Im Ergebnis hat sich die Rechtsposition der Auftragnehmer auf den ersten Blick sicherlich verbessert.
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