Das BVerfG äußert sich erneut mit dem Beschluss von Mittwoch über das Thema der einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 03.06.2020, Az. 1 BvR 1246/20). So muss das Gericht, wenn es eine Äußerung per einstweiliger Verfügung untersagen will, im ersten Schritt angehört haben. Ein Betroffener muss in äußerlichen Eilverfahren stets angehört werden, bevor über ihn entscheiden werden kann, so das Gericht.

In dem vorliegenden Fall handelte es sich um zwei Polizeigewerkschaften, die über eine Äußerung im Rahmen der Vorbereitung der Personalratswahlen bei der Bundespolizei stritten. Es wurde von der einen Gewerkschaft schriftlich die Unterlassung der Äußerung gefordert, woraufhin die andere Gewerkschaft dies Begehren ablehnte.

Wird nun bei einem Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, darf es allerdings nicht so sein, dass eine Partei völlig ausgeschlossen wird. Dies war allerdings vorliegend der Fall. Das Landgericht Berlin fällte eine Entscheidung, ohne die Beklagtenpartei zuvor angehört zu haben.

Auf dieses Urteil erhob die Beklagtenpartei Verfassungsbeschwerde. Nach Ansicht des BVerfG gebiete es der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Gegenseite vor einer gerichtlichen Entscheidung die Gelegenheit zu geben sich äußern zu können. Es könne hierauf nur in Ausnahmefällen verzichtet werden nämlich dann, wenn der Zweck einer Anhörung die einstweilige Verfügung vereiteln würde. Selbst ein vorprozessualer Schriftwechsel kann eine Anhörung durch das Gericht nicht ersetzen.

In einem letzten Schritt wurde außerdem darauf hingewiesen, dass auch Corona keine Rechtfertigung sei, eine Partei von dem Verfahren völlig auszuschließen.

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