Überbrückungshilfe III Plus: Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten von Digitalisierungsmaßnahmen

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Die Überbrückungshilfe III Plus wurde für das zweite Halbjahr 2021 konzipiert. Inzwischen wurde die Antragsfrist bis zum 31.03.2022 verlängert. Diese Überbrückungshilfe fördert unter anderem die Digitalisierung und ist die Chance, nun eine Website oder einen Webshop einzurichten.

Zuschuss für die Digitalisierung bei der Überbrückungshilfe III Plus

Digitalisierungsmaßnahmen sind ein wichtiges Mittel der Unternehmen, um ihr Geschäft gegen die Auswirkungen der Coronapandemie weiter betreiben zu können.
Wer noch keine Website bzw. als Händler einen Webshop besaß, sollte sich das eine oder andere (oder beides) nun mithilfe der Überbrückungshilfe III Plus einrichten lassen.
Es kann sich dabei um stationäre Händler mit dem Zusatzgeschäft über einen Webshop, aber auch um Soloselbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende aller Branchen handeln: Grundsätzlich erhalten diese Überbrückungshilfe Unternehmen aller Rechtsformen. Gefördert werden mit der Überbrückungshilfe III Plus:
• betriebliche Miete
• Zinsen und Versicherungsbeiträge
• 50 % der Abschreibungen auf das Anlagevermögen
• Marketing- und Werbekosten
• Investitionen in die Digitalisierung

Bei den Investitionen in die Digitalisierung – sind einmalig bis 10.000 Euro an Fixkosten förderfähig. Es kann sich um vielfältige Maßnahmen handeln. Aufgelistet werden in den Förderrichtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums unter anderem:
• Kosten für einen Webshop und/oder dessen Erweiterung
• Aufbau oder Erweiterung der eigenen Website
• Eintrittskosten bei großen Verkaufsplattformen wie etwa Amazon
• erstmalige SEO-Maßnahmen
• Lizenzen für Videokonferenzsysteme
• Neuinvestitionen in Social-Media-Aktivitäten
• Kosten für Workshops, die digitale Kompetenzen vermitteln
• Kosten für Foto- und Video-Shootings

Wenn die Kosten außerhalb des Förderzeitraums angefallen sind, dürfen sie diesem frei zugeordnet werden. Die Empfehlung lautet, hierfür denjenigen Monat zu wählen, in welchem es den höchsten Umsatzeinbruch gegeben hat. Dann fällt auch die Erstattung am höchsten aus, weil dies die Regeln der Überbrückungshilfe III Plus vorsehen.

Förderung von Investitionen in IT-Hardware

Die Überbrückungshilfe III Plus fördert auch die Kosten für neue IT-Hardware. Sie fallen in den Kostenrahmen von 10.000 Euro. Für die Förderung muss die Hardware zum bis zum 30.12.2022 noch im Unternehmen existieren. An diesem Tag erfolgt die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe.

Voraussetzung für die Überbrückungshilfe III Plus

Die Grundvoraussetzung für den Erhalt der Überbrückungshilfe III Plus ist, dass der Umsatz des antragstellenden Unternehmens in mindestens einem Monat des Förderzeitraums um 30 % oder mehr in Relation zum Vergleichszeitraum 2019 zurückgegangen ist.

Frist für die Antragstellung

Ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus kann noch bis zum 31.03.2022 gestellt werden. Bis zum 27.04.2022 sind noch Änderungsanträge möglich.

Höhe der Förderung

Die Höhe der Überbrückungshilfe III Plus richtet sich nach der Höhe des Umsatzrückgangs im Fördermonat in Relation zum Vergleichsmonat 2019.
Wenn der Umsatzrückgang 70 % übersteigt, werden bis 100 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. Bei einem Rückgang von 50 – 70 % beträgt die Fördersumme 60 % der förderfähigen Kosten, bei einem Umsatzrückgang von 30 – 50 % liegt die Förderhöhe bei 40 % dieser Kosten.

Wer muss den Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen?

Das beantragende Unternehmen muss einen prüfenden Dritten mit dem Antrag beauftragen. Dies ist fast immer der eigene Steuerberater. Alternativ kann ein fremdes Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt werden, wenn beispielsweise der Antragsteller nicht mit einem festen Steuerberater kooperiert.
Das Antragsverfahren basiert teilweise auf Schätzwerten. Bei der Schlussabrechnung werden diese mit den realen Umsätzen abgeglichen. Bei Abweichungen von den Schätzwerten, die fast immer zu erwarten sind, ergibt sich entweder ein zusätzlicher Förderanspruch oder eine teilweise Rückzahlung des Fördergeldes.
Die Kosten für den antragstellenden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind ebenfalls förderfähig. Die Auszahlung der Überbrückungshilfe III Plus erfolgt als erste Abschlagszahlung und Restzahlung nach Überprüfung des Antrags.

Welche Unternehmen können die Überbrückungshilfe III Plus beantragen?

Es sind alle Unternehmen, Unternehmensverbünde, Freiberufler und Soloselbstständigen antragsberechtigt, deren weltweiter Umsatz im Jahr 2020 die Grenze von 750 Millionen Euro nicht überschritten hat.
Der genannte Umsatzeinbruch von 30 % in mindestens einem Monat des Förderzeitraums muss auf Einschränkungen durch die Coronapandemie und/oder die damit verbundenen behördlichen Maßnahmen zurückzuführen sein. Die Grenze von 750 Millionen Euro des weltweiten Jahresumsatzes kann auch überschritten werden, wenn
• ein Unternehmen direkt von Schließungsanordnungen wegen Corona betroffen war (Gastronomie, Einzelhandel, Veranstalter etc.) und/oder
• das Unternehmen zum Großhandel sowie der Pyrotechnik- oder Reisebranche gehört bzw. diese Sparten zum Unternehmensportfolio gehören und in diesen Sparten der betreffende Umsatzeinbruch mindestens 30 % betrug.
Wesentliche Ziele der Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus verfolgt als wesentliche Kernziele die Rettung von Unternehmen, deren Umsatzeinbruch direkt auf Corona zurückzuführen ist, sowie die Förderung der Digitalisierung in den Unternehmen.

Wer als Händler, Reisebüro, Freiberufler etc. bislang ohne oder nur mit sehr kleiner, unbedeutender, wenig durch SEO promoteter Website bzw. ohne Webshop (oder mit einem zu schwachen Webshop) operiert hat, sollte diese Förderung nutzen, um sich digital dementsprechend aufzustellen. Das wäre ohnehin früher oder später fällig gewesen. Nun bietet die Überbrückungshilfe III Plus die Möglichkeit, aus der Krise eine Chance zu generieren.

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