Todesfall, was passiert mit dem Mietvertrag?

Verstirbt der Mieter ist die Frage für das Mietverhältnis auf der Seite des Vermieters aber auch der Angehörigen des Verstorbenen zunächst was passiert nun mit dem Mietverhältnis. Das Mietverhältnis endet nämlich nicht mit dem Tod einer Vertragspartei automatisch.

Zunächst gibt es die Möglichkeit, dass Angehörige das Mietverhältnis fortsetzen. Stehen neben dem Verstorbenen auch weiter Parteien in dem Mietvertrag wird das Mietverhältnis mit diesen Parteien fortgesetzt. Falls niemand sonst in dem Mietvertrag stand, haben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, sowie auch im Haushalt lebende Kinder das Recht in den Mietvertrag einzutreten.

Auch ist zu beachten, dass eine vorher nicht verlangte Mietkaution nun verlangt werden kann, falls ein Hinterbliebener in den Mietvertrag eintreten möchte.

Doch von großer Bedeutung ist das Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB. Verstirbt der Mieter haben die Erben, wie auch der Vermieter eine Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB. Ab Kenntnis des Todesfalls gilt eine Frist von 4 Wochen, innerhalb dieser muss eine Kündigung ausgesprochen werden. Das Mietverhältnis wird dann mit einer 3- monatigen Frist gekündigt. Die Miete muss für diesen Zeitraum allerdings weiterbezahlt werden.

Verstirbt hingegen der Vermieter haben Mieter das Recht den Mietvertrag unter den bekannten Bedingungen bei den Erben fortzuführen.

Möchte ein Erbe sich von allen Pflichten entbinden lassen hat er die Möglichkeit beim Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft auszuschlagen.

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