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Schlagwort: Nebenkosten

Verrechnungsmöglichkeit des Vermieters mit Betriebskostenguthaben?

Leistet ein Mieter auf die Betriebskosten Vorauszahlungen, so muss der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich darüber abrechnen. Haben die Vorauszahlungen des Mieters nicht ausgereicht, um die angefallenen Nebenkosten vollständig abzudecken, so muss er den fehlenden Betrag nachzahlen. Hat der Mieter dagegen zu viel vorausgezahlt, erhält er ein entsprechendes Guthaben. Darf der Vermieter dieses Guthaben einbehalten, um damit die laufende Miete zu tilgen?

Fristen bei Abrechnung der Nebenkosten

Welcher Zeitraum bleibt dem Vermieter? Geregelt sind diese Fristen in §556 BGB. So verpflichtet §556 Abs. 3 Satz 1...

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