Bei Mängeln, die vom Planer verursacht wurden, stellt sich oft die Frage, ob für den Zeitraum der Fertigstellung der Baumaßnahme bis zur Mangel-beseitigung ein anteiliger Schadenersatz als Nutzungsausfall gerechtfertigt ist. Das Kammergericht (KG) Berlin dazu planerfreundlich: Nutzungsausfall setzt voraus, dass eine Nutzung bis zur Mangelbeseitigung tatsächlich unzumutbar war. Dabei muss der Bauherr eine gewisse Toleranz zeigen, wie sie im täglichen Leben üblich ist.

Ein sommerlicher Wärmeschutz in einem mehrgeschossigen Wohnhaus war mangelhaft. Dadurch heizten sich die oberen Räume auf.

Das KG: Selbst, wenn man für große Bereiche des Hauses überhöhte Temperaturen im Sommer unterstelle und ein Anteil der Wohnfläche daher nicht nutzbar sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen so groß waren, dass sie objektiv als Entzug der kompletten Nutzung anzusehen waren. Das gelte vor allem, wenn – wie hier – die Räume im Erdgeschoss und 1. OG noch genutzt werden konnten, weil dort die Temperaturen merklich niedriger waren als im 2. OG (Leichtbaukonstruktion). Das Prozessergebnis kam wohl auch deswegen zustande, weil die Bauherren nicht vorgetragen hatten, wenigstens für eine gewisse Zeit eine Ersatzwohnung beschafft zu haben.

Quelle | KG Berlin, Urteil vom 21.10.2022, 7 U 1101/20, Abruf-Nr. 233261 unter www.iww.de

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