Pflichtteilsanspruch im Insolvenzverfahren

In seinem Beschluss vom 07. April 2016 verkündet der BGH, dass Ansprüche aus einem Pflichtteil nicht unter dem Schutz vor Pfändungen stehen.

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Forderungen aus einem Pflichtteilsanspruch stehen nicht unter dem Pfändungsschutz

BGH Beschluss vom 07. April 2016 – IX ZB 69/15

In seinem Beschluss vom 07. April 2016 verkündet der BGH, dass Ansprüche aus einem Pflichtteil nicht unter dem Schutz vor Pfändungen stehen, sofern der Schuldner bereits über ein angemessenes pfändungsfreies Einkommen verfügt.

Zum Sachverhalt:

Der Schuldner beantragte, dass ihm ein Teil seines Pflichtteilsanspruch aus dem Erbe seines Vaters belassen wird. Darüber hinaus verfügte er jedoch durch eine Berufsunfähigkeits- und zwei Unfallrenten über ein im Jahr 2011 monatliches pfändungsfreies Einkommen in Höhe von 1057,74€. Aufgrund dessen gestattete ihm das Gericht gemäß §850i Abs. 1 ZPO nicht, seinen Pflichtteilsanspruch für sich zu belassen, da der Schuldner nach dieser Norm nicht dazu berechtigt ist, sonstige Einkünfte ganz oder teilweise für unpfändbar zu erklären, wenn er bereits ein pfändungsfreies Einkommen in Höhe der nach §850c Abs. 1,2a ZPO bestimmten unpfändbaren Beträge besitzt.

Gründe:

Sonstige Einkünfte, die nicht als Erwerbseinkommen gelten, können nur dann für unpfändbar angegeben werden, sofern dies notwendig ist, damit der Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe des in §850c Abs. 1,2a ZPO Vorgesehenen erhält. Aufgrund der gesetzgeberischen Interessenabwägung steht dem Schuldner nicht zu, sonstige Einkünfte nach §850i Abs. 1 ZPO für unpfändbar anzugeben, wenn er bereits über ein angemessenes pfändungsfreies Einkommen nach §850c Abs. 1, 2a ZPO verfügt. Als sonstiges Einkommen werden nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte verstanden, Pflichtteilsansprüche fallen nicht darunter. Da im vorliegenden Sachverhalt der Schuldner bereits über einen pfändungsfreien Betrag von 1057,74€ verfügt und dies gemäß §850c Abs.1,2a ZPO ausreichend ist, steht ihm nicht zu, seinen Pflichtteilsanspruch auch pfändungsfrei für sich belassen zu können.

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