Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main – 29.05.2018 – AZ: 31 C 1472/18 (96)

Orientierungssatz:

Persönlichkeitsrecht

Leitsatz:

Ein Mitarbeiter kann von seinem Auftraggeber verlangen, dass dieser nach Vertragsbeendigung nicht behauptet oder den unwahren Eindruck erweckt, dass das Auftragsverhältnis fortbesteht.

Mit der Aussage, dass eine Person für ein Unternehmen/eine Organisation tätig sei, ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden.

Dieses schützt auch die Sozialsphäre, also etwa die Darstellung einer Person im Zusammenhang mit ihrer in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren (beruflichen oder ehrenamtlichen) Tätigkeit. Wenn das Anstellungsverhältnis nicht (mehr) besteht, kann auch die einmal rechtmäßige Nennung eines Mitarbeiters (etwa auf der Webseite eines Unternehmens) rechtswidrig werden, wenn der falsche Eindruck entsteht, dass der Mitarbeiter noch für das Unternehmen tätig ist.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kann das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Mitarbeiters überwiegen. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht regelmäßig kein schützenswertes Interesse.

Auch ein eingetragener Verein, der keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt und sich der Gemeinnützigkeit verschrieben hat, muss – notfalls unter Heranziehung externer Ressourcen – eine Rechtsverletzung unverzüglich beseitigen.

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