Mobbing am Arbeitsplatz ist leider auch heutzutage immer noch präsent. Vor Allem Vorgesetzte sind häufig die Mobbing Verursacher, wodurch sich die Arbeitnehmer oft nicht trauen, rechtlich dagegen vorzugehen.

Jedoch hat Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber als Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht.

Er hat ein Umfeld mit gutem Arbeitsklima zu schaffen und dafür Sorge zu tragen, dass sich keiner seiner Arbeitnehmer diskriminiert fühlt. Der Arbeitgeber muss die Gesundheit, die Ehre und das Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer schützen.

Wenn dies nicht der Fall ist, geht ein Mitarbeiter nicht mehr gerne zur Arbeit und die Leistung lässt nach. Kommt noch das Thema Mobbing hinzu, sei es durch den Chef oder durch die eigenen Kollegen, so bricht oft eine Welt zusammen für den Mitarbeiter. Das kann schlimme Folgen haben.

Wir helfen Ihnen gerne und stehen Ihnen beiseite, sollten Sie sich dafür entscheiden, dagegen vorzugehen. Anbei erklären wir Ihnen, was Mobbing genau ist und was Sie dagegen rechtlich tun können.

Was genau ist Mobbing?

Unter Mobbing verstehen nicht immer aller Personen oder gar Betroffene das Gleiche. Es gibt diverse unterschiedliche Ansätze für eine Definition des Mobbings. Zunächst ist zu klären was Mobbing überhaupt ist, denn gesetzlich definiert wird dies nicht.

Nach der heutigen Rechtsprechung ist Mobbing aber ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen, was auf eine Persönlichkeitsverletzung abzielt oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge hat.

Hierbei ist es wichtig, dass sich Vorfälle über einen längeren Zeitraum ziehen, nur so kann man von systematischem Vorgehen sprechen.

Ob am Arbeitsplatz oder in der Freizeit die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist stets rechtswidrig.

Soll aus dieser Verletzung ein Schmerzensgeldanspruch herauswachsen müssen zunächst einige Punkte vorliegen:

1. In aller erster Linie muss auch tatsächlich eine Mobbinghandlung vorliegen. Gerade im Arbeitsrecht kann nicht jede Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers automatisch als
Mobbinghandlung gesehen werden.
2. Diese Handlungen müssen in einem systematischen Zusammenhang zueinanderstehen
3. Der Täter muss außerdem vorsätzlich handeln
4. Dann muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein, oder die Gesundheit des Betroffenen
5. Außerdem muss die Verletzungshandlung eine gewisse Intensität aufweisen

Liegen all diese Voraussetzungen vor, kann der Betroffene nach § 253 BGB Schmerzensgeld verlangen für seine psychischen Schäden verlangen.

Speziell für das Arbeitsrecht lässt sich Mobbing anhand folgender Merkmale festlegen:

– dem Betroffenen kommt eine eher schwächere Position zu
– die Kollegen treten dem Betroffenen gegenüber hinterlistig und boshaft auf, spielen ihm vielleicht sogar Intrigen und verhalten sich respektlos
– für dieses Verhalten gibt es keinen Anlass, es ist demnach rechtswidrig
– das Verhalten muss über einen gewissen Zeitraum erfolgen
– zudem muss systematisch vorgegangen werden

Wie kann ich feststellen, dass ich gemobbt werde?

Die oben genannten Punkte bieten einen groben Überblick darüber, wodurch sich Mobbing erkennen lässt.

Darüber hinaus wollen wir Ihnen diese anhand von folgenden Beispielen veranschaulichen:

– es werden immer wieder unangebrachte Bemerkungen über Geschlecht, Herkunft, Religion oder Ihrer Weltanschauung gemacht
– Sie erhalten nur noch Aufgaben, für welche Sie überqualifiziert sind
– Sie erhalten nur noch neue Aufgaben, mit denen Sie mangels entsprechender Qualifikation gar nicht zurechtkommen können
– Ihre bisherigen festen Aufgaben wurden Ihnen unbegründet entzogen
– Sie wurden ohne wirklichen Grund mehrfach abgemahnt

All diese Bemerkungen dürfen kein Einzelfall sein, sondern müssen über einen gewissen Zeitraum immer wieder stattfinden.

Was kann ich als Betroffener machen?

Wie die betroffene Person vorgehen möchte, hängt zunächst davon ab, ob das Mobbing von Kollegen oder von dem Arbeitgeber ausgeht. Denn natürlich macht es einen Unterschied, ob man gegen Kollegen vorgeht oder gegen den Arbeitgeber.

Sollten die zu missbilligenden Handlungen bereits in strafbare Handlungen übergeschlagen sein (z.B. bei Nötigung, übler Nachrede oder auch sexuelle Nötigung), so kann Strafanzeige gegen die Person sowie eine zivilrechtliche Unterlassungsklage erhoben werden. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Handlung vom Arbeitgeber oder von Kollegen ausgeht.

Rechte bei Mobbing von Arbeitskollegen

Gegenüber Ihren Arbeitskollegen haben Sie keine unmittelbaren Ansprüche. In diesem Fall können Sie jedoch von Ihrem Arbeitgeber einfordern, dass dieser sich für Sie einsetzt und den verantwortlichen Kollegen abmahnt oder in eine andere Abteilung versetzt.

Rechte bei Mobbing von dem Arbeitgeber

Geht das Fehlverhalten hingegen direkt von Ihrem Arbeitgeber aus, so steht Ihnen hierzu unmittelbar ein Anspruch gegen diesem zu.

So können Sie Ihren Arbeitgeber abmahnen oder in gewissen Fällen auch sofort das Arbeitsverhältnis kündigen und Schadensersatz verlangen.

Solche Rechte stehen Ihnen auch dann zu, wenn das Mobbing zwar von Ihren Kollegen ausgeht, der Arbeitgeber jedoch trotz Kenntnis untätig bleibt.

Frist

Bei Arbeitsverträgen kann für Schadensersatzansprüche eine Ausschlussfrist vereinbart sein.

Diese Fristen sind laut BAG auch für Schadensersatzansprüche, sowie Schmerzensgeld, aufgrund Mobbings anwendbar.

Hier ist allerdings zu beachten, dass bei systematischen Handlungen gegen einen Arbeitnehmer die Ausschlussfrist erst nach der letzten Handlung anfangen zu laufen.

Neben der dieser Frage, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Pflicht der Fürsorge genießt stellt sich auch die Frage, wann man bei Handlungen gegen den Arbeitnehmer wirklich von Mobbing sprechen kann.

Denn nicht jede Kritik oder Handlung des Arbeitgebers kann auch gleich als Mobbing gewertet werden.

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