Rund die Hälfte aller deutschen Firmen hat derzeit Kurzarbeit angemeldet. Doch was gilt für diejenigen Beschäftigten, die als Minijobber tätig sind oder studentische Aushilfen?

Grundsätzlich ist es im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers, für welche Angestellten Kurzarbeit angemeldet wird. Allerdings stellt sich für diejenigen, welche als Minijobber arbeiten die Frage, ob auch für die Kurzarbeit angemeldet werden kann.

Ein Minijobber oder eine Aushilfe gilt als geringfügig Beschäftigter. Kurzarbeit kann daher für diese Arbeitnehmergruppe nicht angemeldet werden. Wer auf 450- Euro- Basis arbeitet zahlt keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Allerdings ist das Kurzzeitarbeitergeld an die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung gekoppelt.

Minijobber haben daher schlechte Karten und bleiben im Zweifel ohne Vergütung, wenn der Betrieb schließen musste. Dies gilt gleichsam für Aushilfen, die nur als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind und daher auch nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlen.

Eine Ausnahme findet sich allerdings bei den Werksstudenten, die ein höheres Einkommen als 450 Euro haben, hier ist Kurarbeitergeld möglich, sofern der Betrieb dies angemeldet hat.

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