Gemäß §535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass sich die Wassertemperatur nach spätestens 15 Sekunden auf 40°C erhöht und nach spätestens 30 Sekunden auf 55°C.Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Mietminderungsrecht. So entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte.

Wann habe ich das Recht auf Mietminderung?

Im entsprechenden Fall ging es darum, dass die Mieter einer im Oktober 2016 bezogenen Neubauwohnung feststellten, dass die Warmwasserversorgung nicht ausreichend sei. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass die Wassertemperatur von 32,5°C erst nach Sekunden erreicht wurde und eine Temperatur von 55,5°C erst nach 65 Sekunden. Alle darauffolgenden Versuche, diesen Mangel zu beseitigen, blieben erfolglos. Daher erhoben die Mieter Klage auf Instandsetzung und Feststellung, dass ein Mietminderungsrecht von 5% bestehe.

Amtsgericht Berlin-Mitte

Das Amtsgericht Berlin-Mitte bestätigte dies. Denn nach §535 Abs. 1 Satz 2 BGB steht jedem Mieter ein Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung zu. Die DIN-Norm 1988-200 sieht vor, dass nach spätestens 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55°C und nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40°C erreicht werden muss. Der Mieter darf diesen technischen Standard erwarten.

Aufgrund dessen stehe den Mietern ein Mietminderungsrecht in Höhe von 5% zu.

Haben Sie noch Fragen?

Fragen zum Thema? Dann nutze jetzt unser Kontaktformular:

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein