Prozesskostenhilfe – Widerruf von Leistungen

Erhält eine Partei die Zusicherung zur Prozesskostenhilfe, so ist sie dazu verpflichtet, jede wesentliche Verbesserung der Einkommenssituation dem Gericht zu übermitteln. Kommt die Partei ihrer Pflicht absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht nach, so kann die Bewilligung nach §124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückgenommen werden.

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Werden veränderte Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt, kann die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2018 – 5 Ta 110/18 –

Erhält eine Partei die Zusicherung zur Prozesskostenhilfe, so ist sie dazu verpflichtet, jede wesentliche Verbesserung der Einkommenssituation dem Gericht zu übermitteln. Kommt die Partei ihrer Pflicht absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht nach, so kann die Bewilligung nach §124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückgenommen werden.

Im konkreten Sachverhalt ging es um einen Arbeitnehmer, welcher im Dezember 2016 Prozesskostenhilfe erhielt. Ende Januar 2017 teilte er dem Gericht mit, dass er über kein Einkommen verfüge und lediglich durch die Unterstützung seiner Eltern und seiner Lebensgefährtin lebte. Im März 2018 wurden diese Angaben in einem Verfahren überprüft, wobei sich herausstellte, dass der Kläger bereits seit Anfang Januar 2017 einen neuen Arbeitgeber gefunden hatte und fortan 4.154 Euro verdiente. Dies hatte er dem Gericht jedoch nie mitgeteilt. Aufgrund dessen hob das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Bewilligung zur Prozesskostenhilfe auf, wogegen der Kläger Beschwerde einreichte. Er begründete seine Verschwiegenheit damit, dass er Sorge hatte, noch während der Probezeit gekündigt zu werden.

Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stimmte der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu, wodurch die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führten sie auf, dass der Kläger Ende Januar 2017 angab, über kein Einkommen zu verfügen, obwohl er bereits seit Anfang Januar 2017 in einem festen Arbeitsverhältnis stand und 4.154 Euro zur Verfügung hatte. Das Landesarbeitsgericht sah hierin eine erhebliche Täuschung.

Eine Rechtfertigung über die Verschwiegenheit sei hier nicht ersichtlich. Eine Verbesserung des Einkommens von Null auf 4.154 Euro sei so erheblich, dass es dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass er dem Gericht diese Änderung hätte mitteilen müssen. Die Begründung des Klägers, er habe Angst vor einer Kündigung in der Probezeit sei hier auch nicht heranzuziehen, denn spätestens mit Ende der Probezeit hätte der Kläger das Gericht über die neue Einkommenssituation aufklären können und müssen, was jedoch unterblieb. Erst nach Aufforderung des Arbeitsgerichts im März 2018 teilte der Kläger sein Einkommensverhältnis mit.

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