Zum Sachverhalt:
In dem vom VG Berlin entschiedenen Fall wollten die Eltern eines 1-jährigen Jungen einen wohnortnahen Betreuungsplatz beantragen. Ziel war eine frühkindliche Förderung des Jungen zu ermöglichen.
Wie so oft konnte die zuständige Behörde dem Jungen mangels freier Kapazitäten keinen KITA Platz anbieten. Die Eltern des Jungen stellten daraufhin bei Gericht einen Eilantrag. Hintergund ist der gesetzliche Anspruch der besagt, dass Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach dem Sozialgesetzbuch VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege haben.
Ergebnis:
Das VG Berlin lehnte den Eilantrag ab. Der Senat am Verwaltungsgericht Berlin bestätigte den Anspruch auf einen Kita-Platz. Nach Ansicht des Gerichts muss die zuständige Behörde hierbei auch grundsätzlich dafür sorgen, dass ausreichend Plätze zur Verfügung stehen.
Allerdings liegt der Grund dafür, dass es zu wenig Betreuungsplätze gibt, zurzeit vor allem im herrschenden Fachkräftemangel.
Dieser Umstand kann aufgrund des Fachkräftemangels jedoch nicht kurzfristig behoben werden. Die Behörde, die zur Schaffung verpflichtet ist, ist zwar weiterhin dazu verpflichtet Plätze zu schaffen, kann aber offensichtlich nicht jedem Berechtigten umgehend einen Platz zur Verfügung stellen.
Aus diesen Gründen wandelt sich der Anspruch des Jungen und dessen Eltern in einen Anspruch auf Kostenerstattung um. Diese umfassen nach Auffassung der Richter Kosten für eine selbstbeschaffte Hilfe um (z.B. eine Tagesmutter).
VG Berlin, Beschluss vom 21.2.2018, VG 18 L 43.18