Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingeht, hat in einem ersten Prüfungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Insolvenzantrag zulässig ist.

Dies ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Bei einem Eigenantrag müssen darüber hinaus die in § 13 Abs. 1 S. 3 bis 7 InsO geregelten speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. (Wegener in Uhlenbruck, InsO, 14 Auflage 2015, § 13, Rn. 140).

Prüfungsverlauf nach Eingang bei Gericht

Im sogenannten Vorprüfungs- oder Zulassungsverfahren prüft das Insolvenzgericht zunächst die Zulässigkeit des eingereichten Insolvenzantrags. In diesem ersten Verfahrensabschnitt besteht noch keine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichtes gemäß § 5 Abs. 1 InsO (BGH 12.12.2002 – IX ZB 426/02, Z 153, 205, ZIP 2003, 358 = ZInsO 2003, 217 = NZI 2003, 147 = NJW 2003, 1187).

Es gilt der Beibringungsgrundsatz.

Das Insolvenzgericht muss daher keinen Sachverständigen zur Ermittlung der Zulässigkeitsvoraussetzungen beauftragen. Die Zulässigkeitsprüfung des Insolvenzantrages erfolgt vielmehr ausschließlich anhand der Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen.

Sind die für die Zulässigkeit des Insolvenzantrags relevanten Angaben unvollständig oder fehlen Unterlagen, darf das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag jedoch noch nicht als unzulässig zurückweisen, sondern muss den Antragsteller gemäß § 139 ZPO, § 4 InsO auf die Mängel des Antrags hinweisen.

Merke:

Das Insolvenzgericht hat dem Antragsteller darüber hinaus Gelegenheit zu geben, die Angaben im Insolvenzantrag binnen angemessener Frist zu ergänzen und die fehlenden Unterlagen nachzureichen (BGH 12.12.2002 – IX ZB 426/02 aaO) (Uhlenbruck/Wegener, 14. Auflage 2015, InsO, § 13, Rn. 142145).

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Schuldner ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen einzureichen.

Der notwendige Inhalt des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses ist umstritten.

Einigkeit besteht noch insoweit, dass die Gläubiger und die Höhe der Hauptforderung anzugeben sind. Welche Angaben zur Bezeichnung der Gläubiger erforderlich sind, ist unklar.

Zum Teil werden bei den Gläubigern Angaben zur Rechtsform und ladungsfähigen Anschrift verlangt, wobei indes nicht jede Unvollständigkeit zur Unzulässigkeit des Antrags führen soll (zum Ganzen Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017, § 13, Rn. 28; Angabe der Adresse ist nicht erforderlich Haarmeyer in Müko InsO, 3. Auflage 2013, § 22a, Rn. 88; Es sind Angaben zur Rechtform, zu den Vertretungsverhältnisse und die ladungsfähige Anschrift erforderlich, LG Potsdam, Beschl. vom 04.09.2013 – 2 T 58/13, Juris).

Im Einzelnen:

A.

Die Angabe lediglich eines Postfaches und nicht der Wohn- bzw. Niederlassungsanschrift ist nicht ausreichend, soweit die Postanschrift mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann. Gemäß § 30 Abs. 2 InsO ist ein Eröffnungsbeschluss den Gläubigern zuzustellen, wozu auch bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 InsO die „Anschrift“ des Zustelladressaten bekannt sein muss.

Ein Postfach ist keine Anschrift in diesem Sinne, sondern allenfalls eine ähnliche Vorrichtung gemäß § 180 S. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. vom 14.06.2012 – V ZB 182/11).

B.

Zu Unrecht ist dagegen die Angabe der Rechtsform in der Regel erforderlich. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen, dass bei Fehlen des Rechtsformzusatzes ein Zugang von Verfügungen des Insolvenzgerichts nicht gesichert ist, ist die Angabe eines entsprechenden Zusatzes erforderlich.

Vorliegend war die Rechtsform der im Beschluss des Amtsgerichts monierten Anwaltskanzlei unerheblich.

C.

Aufgrund etwaiger Unzulänglichkeiten, ist nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Eingang des Gläubigerverzeichnisses ein gerichtlicher Hinweis erforderlich, wenn das Verzeichnis zumindest erkennbar von dem Ziel getragen ist, hinsichtlich der wesentlichen Zahl der Gläubiger eine Bezeichnung, eine mögliche postalische Kontaktmöglichkeit und eine Forderungshöhe anzugeben.

Diese Hinweispflicht gilt unabhängig von einem vorhergehenden, pauschalen Hinweis zur Erstellung des Gläubigerverzeichnisses.

Es beeinträchtigt die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags nicht, wenn trotz gebührender Anstrengung des Schuldners bei der Zusammenstellung des Verzeichnisses vereinzelte Gläubiger oder einzelne Forderungen im Verzeichnis fehlen (BT-Dr. 17/5712 vom 04.05.2011, S. 23).

Merke:

Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung ist, ob das Gläubigerverzeichnis von dem Willen zur ordnungsgemäßen Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses getragen ist und nicht, ob vergleichbare Fehler bei mehreren Gläubigern gemacht wurden. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass nicht anwaltlich beratene Schuldner kaum in der Lage sein werden, einen Insolvenzantrag ordnungsgemäß zu stellen (Haarmeyer in Müko InsO, 3. Auflage 2013, § 22a, Rn. 88).

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