Schließung der Gaststätten während des „Lock-Downs“ in Corona Zeiten waren rechtmäßig

Die Klage hatte vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin keinen Erfolg. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Anspruch gegen das Land Berlin. Die Schließungsanodnung sei zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage waren die Einschränkungen, welche lediglich einen „Außer-Haus-Verkauf“ erlaubten, auch verhältnismäßig, so das Berliner Gericht.

Kein unzumutbares Sonderopfer in Corona Zeiten laut den Richtern – Der Entschädigungsanspruch des Gastwirts wurde abgewiesen

Zwar bestünde auch bei einer rechtmäßigen Gaststättenschließung die Möglichkeit, eine finanzielle Entschädigung zu verlangen. Die erlittenen Beeinträchtigungen müssten jedoch als sogenanntes unzumutbares „Sonderopfer“ erbracht worden sein. Die Nachteile, welche der klagende Gastwirt aufgrund der Schließung im Zeitraum des „Lock-Downs“ erlitten habe, seien aber nicht als solches Sonderopfer anzusehen. Vielmehr handle es sich um das das allgemeine Lebens- und Unternehmerrisiko. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Gastwirt kann beim Kammergericht Berufung einlegen.

(LG Berlin, Urteil v. 13.10.2020, 2 O 247/20)

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