Entschädigungsanspruch bei Flugannullierung wegen möglichen Unwetters

Wird ein Flug wegen der Möglichkeit eines aufkommenden Unwetters annulliert, so liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor und der Entschädigungsanspruch entfällt nicht. Dies hat das Landgericht Berlin nun entschieden (LG Berlin Urteil vom 28.05.2019 – 67 S 49/19).

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Wird ein Flug wegen der Möglichkeit eines aufkommenden Unwetters annulliert, so liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor und der Entschädigungsanspruch entfällt nicht. Dies hat das Landgericht Berlin nun entschieden (LG Berlin Urteil vom 28.05.2019 – 67 S 49/19).

In dem Fall strich die Fluggesellschaft einen für den nächsten Tag geplanten Flug, weil die Befürchtung bestand, dass die Wetterverhältnisse den Flug beeinträchtigen könnten. Allerdings entschied das Gericht, dass hier kein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO vorgelegen hat und die Fluggäste daher auch einen Anspruch auf Entschädigung haben.

Es bestand nämlich lediglich ein Verdacht auf ein Unwetter und nicht ein tatsächliches Unwetter.

Zweck der Fluggastrechteverordnung sei es eben nicht, den Flugbetrieb reibungslos, und so gut wirtschaftlich wie möglich durchzuführen.

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