Eintritt des Erbfalls – Was muss ich tun?

Ein Erbfall tritt immer dann ein, wenn ein Mensch gestorben ist. Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob der Erblasser Familie hatte oder nicht. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, erben die in diesem Dokument benannten Personen den Nachlass. Lassen sich keine gesetzlichen Erben ausfindig machen und liegt kein Testament vor, geht der Nachlass an den Staat. Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

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Eintritt des Erbfalls – Was ist zu tun? 10. Schritte zur Abwicklung

Wann tritt der Erbfall ein?

Ein Erbfall tritt immer dann ein, wenn ein Mensch gestorben ist. Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob der Erblasser Familie hatte oder nicht. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, erben die in diesem Dokument benannten Personen den Nachlass. Lassen sich keine gesetzlichen Erben ausfindig machen und liegt kein Testament vor, geht der Nachlass an den Staat. Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Welche Schritte sind zu unternehmen?

Bevor es jedoch so weit kommt, gilt es, unmittelbar nach Eintreten des Erbfalls, also nach dem Versterben des Erblassers, die richtigen Schritte zu unternehmen. Der Erbfall ist auch unter dem Begriff Todesfall bekannt.

Damit die gesetzlichen oder per Testament bestimmten Erben den Nachlass antreten können, ist der Todesfall zu dokumentieren. Ist der Erblasser im Krankenhaus verstorben, übernimmt das Klinikum die Ausstellung des Totenscheins durch die behandelnden Ärzte.

Ist der Erblasser zu Hause verstorben, müssen die Angehörigen unmittelbar nach Eintreten des Todesfalls einen Arzt konsultieren, der vor Ort persönlich den Tod feststellt und den Totenschein ausstellt.

Welche Dokumente sind wo vorzulegen?

Damit das zuständige Nachlassgericht dieses wichtige Dokument ausstellen kann, ist die Anforderung der Sterbeurkunde notwendig. Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt in dem Ort aus, in dem der Erblasser verstorben ist.

Wichtig, das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen ist nur dann zuständig, wenn der Todesfall zu Hause eingetreten ist. Anderenfalls ist der Ort des Krankenhauses, des Aufenthaltsortes oder des Pflegeheims zuständig, sofern sich diese Einrichtungen an einem anderen Ort als dem Wohnort befinden.

Um den Erbschein zu beantragen, müssen die Erbberechtigten beziehungsweise die Angehörigen den Totenschein, den Personalausweis und die Geburtsurkunde des Verstorbenen vorlegen. Die Erbberechtigten haben ferner Ihre persönlichen Ausweisdokumente und Geburtsurkunde vorzulegen.

Ist ein Ehepartner vorverstorben, ist auch diese Sterbeurkunde einzureichen. Leben noch minderjährige Kinder, sind die entsprechenden Geburtsurkunden einzureichen. Wurde die Ehe geschieden, ist das entsprechende Scheidungsurteil vorzulegen.

Da die Sterbeurkunde als Nachweis gegenüber Behörden, Vertrags- und Geschäftspartnern des Verstorbenen benötigt wird, sollte dieses wichtige Dokument in mehrfacher Ausfertigung beantragt werden.

Der Erbe muss vor Gericht oder einem Notar eine Eidesstattliche Versicherung betreffend die Richtigkeit der Angaben abgeben. Ihm darf nichts bekannt sein, was der Richtigkeit der gemachten Angaben widerspricht (§ 352 Abs. 3 FamFG).

Vorsorglich sollte das beim Amtsgericht angesiedelte Nachlassgericht informiert werden, da diese Information nicht in jedem Bundesland vom Standesamt an diese Gerichtsbarkeit weitergegeben wird. Diese Information ist insbesondere im Fall eines vorhandenen Testaments notwendig. Zuständig ist das am letzten Wohnort des Verstorbenen ansässige Gericht.

Ohne Erbschein kein Erbe

Der Erbschein dokumentiert die Höhe des Nachlasses und benennt die erbberechtigten Personen (§ 2353 BGB). Das Dokument dient nicht als Voraussetzung, um das Erbe anzutreten, sondern lediglich als Nachweis der Erbberechtigung.

Dieses gerichtliche Dokument gilt gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen, Vertrags- und Geschäftspartnern des Erblassers und ist vergleichbar mit einem persönlichen Personalausweis. Nur bei Vorlage des Erbscheins sind die Erben berechtigt, Mietverhältnisse und/oder Verträge sowie Mitgliedschaften in Vereinen zu kündigen und Konten aufzulösen.

Ferner sind die Erbberechtigten berechtigt, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Wer bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine entsprechende Bankvollmacht hatte, braucht keinen Erbnachweis.

Alternativ ist auch die Vorlage eines notariellen Testaments, einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments beziehungsweise ein Erbvertrag in Verbindung mit dem entsprechenden gerichtlichen Eröffnungsprotokoll möglich.

Was beinhaltet der Erbschein?

Abhängig vom Erbfall wird ein Einzelerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Der Einzelerbschein wird bei nur einem Erben ausgestellt, der gemeinschaftliche Erbschein dagegen, wenn sich mehrere Erben den Nachlass teilen (§ 352a FamFG). Häufig ist der Nachlass mit bestimmten Auflagen wie Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbschaft verbunden.

Rechtsnachfolge und Nacherbe

Allerdings ist das Nacherbe nicht mit der gesetzlich bestimmten Rechtsnachfolge von Todes wegen zu verwechseln. In diesem Fall tritt der gesetzliche Rechtsnachfolger das Erbe an, wenn der Vorerbe bereits verstorben ist.

Diese Konstellation tritt häufig ein, wenn der gesetzlich oder per Testament bestimmte Erbe bereits vorverstorben ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erblasser seinen Sohn als Erben bestimmt hat, dieser bei Eintritt des Erbfalls jedoch vorverstorben ist.

Gesetzlicher Nachfolger ist dann der Sohn oder die Tochter beziehungsweise mehr als ein Rechtsnachfolger, wenn der vorverstorbene Sohn mehrere Kinder hatte.

Der oder die Nacherben (§ 2100 BGB) beerben zwar auch denselben Erblasser, jedoch nicht zur gleichen Zeit, sondern nacheinander. Die Möglichkeit der Nacherbschaft wird häufig genutzt, wenn Immobilien oder Unternehmen vererbt werden.

Durch den Nacherbenvermerk im Grundbuch in Verbindung mit dem Erbschein wird der gutgläubige Erwerb der betreffenden Immobilien durch Dritte verhindert. Der Erblasser bekommt so die Möglichkeit, für den Immobilienbesitz über mehrere Generationen hinweg einen verlässlichen Rechtsnachfolger für sein Vermögen zu bestimmen.

In diesem Fall ist der durch den Rechtsnachfolger bestimmte Vorerbe Treuhänder und hat den Nachlass auch im Sinne der Nacherben bestmöglich zu verwalten. Nur, wenn der Erblasser den Vorerben von bestimmten Auflagen freigestellt hat, kann dieser auch entgegen dem Willen der Nacherben die betreffende Immobilie verkaufen (§ 2113 BGB).

Das Gesetz kennt keine Frist für den Erbscheinantrag. Im eigenen Interesse sollten die Erben dieses wichtige Nachlassdokument jedoch zeitnah beantragen, um über diesen Nachweis das Erbe anzutreten.

Gut zu wissen ist, dass der Anspruch auf das Erbe zwar nicht verfällt, allerdings sind viele Nachlässe mit Forderungen und/oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten verbunden, die nach längerer Zeit verjährt sein können. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier Wochen. Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Nachlasswert.

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