Diskriminierung – “junges dynamisches Team”

Wenn in einer Stellenausschreibung eine Tätigkeit in einem „jungen dynamischen Team“ angeboten wird, liegt darin eine unmittelbare Diskriminierung von Bewerbern wegen ihres Alters. Das Bundeslandesgericht hat entschieden, dass einem 42-jährigen Bewerber ein Entschädigungsanspruch zustehen kann.

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BAG: Anbieten einer Tätigkeit mit „jungem dynamischem Team“ in Stellen­aus­schreibung unzulässig

Wenn in einer Stellenausschreibung eine Tätigkeit in einem „jungen dynamischen Team“ angeboten wird, liegt darin eine unmittelbare Diskriminierung von Bewerbern wegen ihres Alters. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass einem 42-jährigen Bewerber ein Entschädigungsanspruch zustehen kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 veröffentlichte eine international tätige Personalberatung eine Stellenausschreibung, wonach eine Tätigkeit in einem „jungen dynamischen Team“ angeboten wurde. Nachdem ein 42-jähriger Bewerber abgelehnt wurde, klagte er auf Zahlung einer Entschädigung, wegen unzulässiger Altersdiskriminierung. Er argumentiert, dass die Firma mit der Formulierung ausdrückt, dass sie sich auch die künftige Zusammenstellung des Teams so vorstelle. Das ein 28-jähriger Mitbewerber die Stelle bekommen hat, zeige dass er wegen seines Alters abgelehnt wurde.

Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab

Das Arbeitsgericht Mainz gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab, da der Kläger nicht wegen seines Alters bei der Stellenbesetzung benachteiligt worden ist. Mit der Formulierung sei keine Angabe zum gewünschten Alter der Stellenbewerber verbunden. Lediglich der Ist-Zustand wurde beschrieben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundesarbeitsgericht bejaht Altersdiskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Denn die Formulierung in der Stellenausschreibung bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Die Vermutung des Klägers wegen seines Alters im Auswahlverfahren benachteiligt worden zu sein ist durchaus begründet.

Wenn eine Tätigkeit „im jungen und dynamischen Team“ in einer Stellenausschreibung angeboten wird, wird nicht nur der Ist-Zustand beschrieben. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht sendet der Arbeitgeber vielmehr die Botschaft, dass er einen Arbeitnehmer suche, der ebenso jung und dynamisch sei wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.

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