Die neue Inkassorechtsreform ist auf dem Weg und kommt mit vielen Änderungen daher. Unter anderem gibt es Diskussionen um niedrigere Inkassokosten und eine höhere Transparenz für den Verbraucher.
Nach den neuen Regelungen werden vor allem die Inkassogebühren für kleinere Forderungen gesenkt, und solche, die durch den Schuldner, auf erstes Anfordern ausgeglichen werden. Das erste Aufforderungsanschreiben löst an den Schuldner hierbei eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG aus.
Bisher waren Forderungen von einer Wertstufe von 1,0 die Regel, hinzu traten noch Auslagenpauschale und Mehrwertsteuern. Nun liegt der Rahmen bei 0,5 und 0,25. Eine Gebühr von 1,3 darf nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine umfangreiche und schwierige Tätigkeit handelt.
Durch den neuen Gesetzesentwurf wird ein Schwellenwert von 1,0 bei nicht bestrittenen Forderungen festgesetzt. Soweit der Schuldner auf die erste Anforderung hin zahlt verringert sich diese um 0,5.
Auch soll bei kleineren Forderungen durch die Einführung einer Zwischenwertstufe, für unbestrittenen Beträge bis 50 Euro, eine maximale Gebühr von 30 Euro anfallen können und somit mehr Gerechtigkeit geschaffen werden.
Künftig sollen außerdem Einigungsgebühren von 0,7 anfallen, bei einem zugrundeliegenden Gegenstandswert von 50 % der Forderung. Dies läuft insgesamt auf eine Herabsetzung bei kleineren Forderungen hinaus.
Außerdem kehren mit den neuen Regelungen auch gleiche Gebühren ein. Es macht also keinen gebührentechnischen Unterschied mehr, ob ein Anwalt oder ein Inkassodienstleister beauftragt wird, wenn es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt.
Auch soll es nicht mehr möglich sein zweimal Kosten abzurechnen, durch einen Doppelauftrag bei einem Inkassounternehmen sowie einem Anwalt. Kosten dürfen nur in der Höhe verlangt werden, als wenn selbst nur der Anwalt oder nur das Inkassounternehmen tätig geworden wäre vgl. § 13 c RDG-E.
Um Identitätsdiebstählen vorzubeugen, soll nun im ersten Aufforderungsschreiben darüber informiert werden, dass eine Adressermittlung vorausgegangen ist und weiterhin welche Möglichkeiten der Schuldner hat, falls er tatsächlich Opfer einer Verwechselung geworden sein sollte.
Auch muss künftig vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung, auf die damit verbundenen Kosten eingegangen werden, insbesondere muss auf die zusätzlich entstehende Einigungsgebühr hingewiesen werden. Es muss in diesem Zusammenhang auch explizit darauf Bezug genommen werden welche Forderungen, neben der Hauptforderung, noch bestehen und welche Zinsen anfallen.
Inkassodienstleister sollten hierbei auch nochmals ein besonderes Augenmerk darauflegen, dass sie sich nach Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung registrieren lassen vgl. § 10 RDG-E.