Wenn man einen Menschen verliert, der einem nahe stand, hat man verständlicher Weise häufig keine Gedanken sich innerhalb kurzer Zeit noch damit auseinander zu setzten was mit dem Nachlass der Person passiert. Allerdings ist es enorm wichtig sich auch mit dieser unliebsamen Thematik auseinanderzusetzten, denn es kommen viele Dinge auf Sie zu, die Sie als Erbe beachten müssen.

Was auf Sie zukommt und was Sie als Erbe beachten müssen möchten wir ihnen im Folgenden näherbringen.


In unserem deutschen Erbrecht wird nach § 1922 BGB von einer Gesamtrechtsnachfolge ausgegangen was bedeutet, dass sämtliches Vermögen des verstorbenen (positives wie auch negatives) auf den Erben übergeht. Genau dies ist der Grund, wieso es wichtig ist ein paar Grundlagen hierzu zu kennen und zu verstehen, denn im Zweifel übernehmen Sie auch eine Menge schulden, wenn gem. § 1967 BGB alle Nachlassverbindlichkeiten auf Sie übergehen.

Die Nachlassverbindlichkeiten

Die Nachlassverbindlichkeiten lassen sich in Erblasser- und Erbfallschulden aufteilen.
Eine Erblasserschuld besteht aus allen Verbindlichkeiten, welche durch den Erblasser entstanden sind und aus seiner Person herrühren. Hierbei können diese Schulden auch nach dem Tod des Erblassers entstehen.
Wohingegen Erbfallschulden alle Verbindlichkeiten sind, die aus dem Anlass des Erbfalles heraus entstehen.

Haftung des Erben

Grundsätzlich haftet der Erbe uneingeschränkt. Falls der Nachlass überschuldet ist stehen dem Erben verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um dieser Nachlassverbindlichkeit zu entgehen:

a. Zunächst kann das Erbe ausgeschlagen werden. Dies steht Ihnen als Erbe innerhalb einer Frist von 6 Woche zu nach § 1944 BGB, wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt beginn, in welchem Sie als Erbe von dem Erbfall und dem Grund der Berufung Kenntnis bekommen. So ist dann auch Fristbeginn bei Erben, die von Todes wegen berufen sind, erst dann, wenn die Bekanntgabe der Verfügung von Todeswegen durch das Nachlassgericht erfolgt.

b. Wenn allerdings Unsicherheit darüber besteht, ob ein Erbe verschuldet ist oder Sie die Ausschlagefrist bereits versäumt haben. Können sie die Haftung auf den Nachlass zumindest beschränken. Hierzu stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach §§ 1975, 1980 BGB in Verbindung mit §§ 315 ff. InsO

Die Durchführung der Nachlassverwaltung nach §§ 1975, 1981 BGB

Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB
Der Vorteil hierbei ist das Sie als Erbe nicht mehr mit ihrem eigenen Vermögen haften. Der Nachlass wird hier zur Tilgung der Schulden genutzt.

In Erfahrung bringen was für Nachlassverbindlichkeiten bestehen

Sie haben im Fall der Ungewissheit, welche Nachlassverbindlichkeiten nun bestehen, die Möglichkeit beim Amtsgericht die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
Hier werden die Nachlassgläubiger vom Gericht aufgefordert ihre Forderungen innerhalb einer angegeben Frist anzumelden. Am Ende eines solchen Verfahrens steht der Ausschließungsbeschluss nach § 1973 BGB, Gläubiger die sich nicht rechtzeitig gemeldet haben können Sie als Erbe ein Leistungsverweigerungsrecht in der Form entgegenbringen, als der Nachlass durch die Befriedigung der Gläubiger, welche nicht ausgeschlossen waren, erschöpft ist.

Regelung der Erbfolge – Verweigerung der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten

Es gibt drei Einreden, die Sie als Erbe ihren Gläubigern entgegenhalten können:

  • Haben Sie als Erbe innerhalb eines Jahres nach der Annahme ihrer Erbschaft einen entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens gestellt, welcher zugelassen wurde, so können Sie die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit gem. § 2015 BGB bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens verweigern.
  • Weiterhin können Sie nach § 2014 BGB nach Annahme einer Erbschaft die Erfüllungen von Verbindlichkeiten bis 3 Monate verweigern.
  • Außerdem haben Sie bei Gläubigern die erst 5 Jahre nach dem Erbfall Ihnen gegenüber Forderungen geltend machen wollen und nachdem der Nachlass durch die Befriedigung der anderen Gläubiger bereits erschöpft ist ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1974 BGB, wenn Ihnen die Forderung nicht zuvor schon bekannt gewesen ist und es sich nicht um eine im Aufgebotsverfahren angemeldete Forderung handelt.

Hierbei noch zu beachten ist, dass alle aufgeführten Einreden vorläufige Einreden darstellen. Wenn Sie anstreben ihre Haftung dauerhaft zu beschränken muss eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlassverwaltung beantragt werden.

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