Stundung oder Ratenzahlung der Steuerverbindlichkeiten

Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

Durch Antrag beim Finanzamt kann einem Steuerpflichtigen die Stundung oder Ratenzahlung der Steuerschuld gewährt werden. Diese Steuerschuld kann sich beispielsweise aus der Umsatzsteuer, der Einkommenssteuer oder einer anderen zu leistenden Steuer ergeben. Das Finanzamt hat aufgrund der Darlegung im Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es dem Antrag statt gibt. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch. Der Antrag bedarf der Schriftform.

Der säumige Steuerzahler kann seine Steuerforderung entweder in Raten abbezahlen oder er erhält durch die Stundung einen Aufschub, wenn die Finanzbehörde seinem Antrag statt gibt.

Existenzgründern oder auch Unternehmern kann eine Stundung oder Ratenzahlung der Steuerschuld beim Finanzamt gerade dann weiterhelfen, wenn für anstehende, zu begleichende Steuern zurzeit nicht genug Liquidität vorhanden ist.

Im Fall eines finanziellen Engpasses ist eine Steuernachzahlung verbunden mit einer Ratenzahlung das einzige Möglichkeit das Unternehmen vor dem Bankrott zu bewahren.

Voraussetzungen für eine Stundung

Ein Schuldner muss für den Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung der Steuer dem zuständigen Finanzamt darlegen, dass die Einziehung der fälligen Steuern für ihn erhebliche Konsequenzen nach sich zieht und dass der Anspruch der Finanzbehörde durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dies ist derzeit aufgrund der Covid-19 Pandemie gegeben.

Außerdem können nicht alle Forderungen gestundet werden. Eine Stundung kann bei Steueransprüchen des Finanzamts, Zinsen, Säumniszuschlägen, Kosten und Verspätungszuschlägen beantragt werden.

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