Endet ein Mietverhältnis und wurden Sachen in die Wohnung eingebaut, die dort nicht so bleiben sollen, steht die Frage im Raum ob der Vermieter verlangen kann, dass der Mieter diese wieder herausnimmt.

Zunächst ist es als Mieter immer zu empfehlen, jede bauliche Maßnahme im Vorfeld mit dem Vermieter abzusprechen und sich dies auch schriftlich bestätigen zu lassen. Eine solche Vereinbarung regelt wie im Falle eines Auszuges verfahren werden soll und welche Kosten der Mieter in einem solchen Fall erstattet bekommt.

Sollte eine solche Vereinbarung nicht schriftlich getroffen worden sein, ist dies im Beweisfall immer sehr problematisch und eine Rückbaupflicht kann im Zweifel dennoch bestehen. Als Rückbau ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verstehen.

Im Falle einer Genehmigung muss man sich allerdings immer merken, dass dies nicht bedeutet, dass der Vermieter auf seinen Rückbauanspruch verzichtet (LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2001, Az: 67 S 559/00).

Sollte keine Vereinbarung bestehen, in der ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet wird, so ist der Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet, die Wohnung oder das Gewerbeobjekt in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen.

Sollte ein Mieter beispielsweise Fliesen im Bad überstrichen haben, so kann die Pflicht bestehen neu zu verfließen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Farbe entfernt werden kann. Allerdings muss bei deutlich älteren Fließen, der Vermieter einen Abzug neu für alt gegen sich geltend machen lassen.

Sollte Teppichboden eingefügt worden sein, hat der Mieter diesen bei Auszug zu entfernen. Gleiches gilt für Laminatfußböden oder Holzpaneele an den Decken. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so kann der Vermieter die durch den Rückbau entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen.

Allerdings bestehen auch hier Ausnahmen. Nämlich immer dann, wenn es sich um nicht ungewöhnliche Baumaßnahmen handelt. Dies liegt immer dann vor, wenn die Erneuerung ohnehin hätte stattfinden müssen, weil das ausgetauschte Teil derart abgenutzt war.

Eine Rückbaupflicht besteht auch dann nicht, wenn kein nachvollziehbares Interesse des Vermieters am Rückbau besteht und in der Genehmigung kein Ausdrücklicher Vorbehalt gemacht wurde (LG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 1998, Az: 63 S 240/98).

Gleiches gilt auch, wenn der Vermieter sehr kostspieligen Umbaumaßnahmen Vorbehaltslos zustimmte oder die Wohnung durch die Umbauten erst nutzbar wurde. Ein Rückbauanspruch liegt auch dann nicht vor, wenn baldige Umbaumaßnahmen geplant sind und der Vermieter den wiederhergestellten Zustand so oder so wieder beseitigen müsste (BGH, Urteil vom 23.10.1985, WM 1986, 57).

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