Ausschlagen des Erbes nach Annahme

  1. Kann man das Erbe nachträglich ausschlagen?

Das Erbe kann grundsätzlich nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausgeschlagen werden.  Nach Ablauf der Frist wird man Erbe mir allen Rechten und Pflichten. Allerdings kann man ein angenommenes Erbe gemäß §§ 1956, 1954, 119 BGB anfechten. Dafür muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Ein Anfechtungsgrund könnte beispielsweise die Unkenntnis von der Überschuldung des Erblassers sein. In dem Fall könnten man die Annahme des Erbfalls wegen Irrtums anfechten.

Die Anfechtung kann darauf gestützt werden, dass ein Erbe bei Kenntnis des Nachlasswertes (also z.B. Überschuldung) und verständiger Würdigung des Falles die Erbschaftsannahme nicht erklärt hätte. Die Tatsachen, dass man nichts von der Überschuldung wusste, ist auch ein durch die Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund.

Nach Kenntnis des Irrtumsgrundes muss innerhalb von sechs Wochen die Anfechtung der Annahme der Erbschaft und die gleichzeitige Ausschlagung der Erbschaft erklärt werden. Das bedeutet, dass man spätestens sechs Wochen nach Kenntnis der Überschuldung die Anfechtung erklären muss. Die Anfechtung kann nur persönlich beim Nachlassgericht erklärt werden oder vor einem Notar.

  1. Welche Fristen sind bei einer Ausschlagung des Erbes einzuhalten?

Nach Kenntnis des Irrtumes, muss innerhalb von sechs Wochen die Anfechtung erklärt werden.

  1. Muss man Forderungen eines Inkasso-Unternehmen erfüllen, trotz erfolgreicher Anfechtung des Erbes?

Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, gilt das Erbe als von Anfang an nicht angenommen. Das bedeutet man muss keine Forderungen, die aus dem angefochtenen Erbe stammen, erfüllen.

  1. Kann man eine Forderung bei Erfolgsloser Anfechtung abwehren?

Wenn die Anfechtung nicht durchgeht, weil man zum Beispiel die Frist versäumt hat, kann geprüft werden, ob die Forderungen nicht bereits verjährt sind. Hierbei kommt es auf die Art der Forderung an. Titulierte Forderungen können 30 Jahre lang geltend gemacht werden. Ist eine Forderung noch nicht tituliert, kann eine kürzere Verjährungsfrist gegeben sein.

  1. Welche Verjährungsfristen gelten für offene Forderungen?

Es gibt eine ganze Reihe unterschiedlicher Verjährungsfristen. Für eine untitulierte Forderung gilt eine regelmäßige Verjährung von drei Jahren.

Fragen zum Thema? Dann nutze jetzt unser Kontaktformular:

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein