Welcher Zeitraum bleibt dem Vermieter?

Geregelt sind diese Fristen in §556 BGB. So verpflichtet §556 Abs. 3 Satz 1 BGB den Vermieter zu einer jährlichen Nebenkostenabrechnung. Laut §556 Abs. 3 Satz 2 BGB hat die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen. Entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr, also z.B. 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, dann hat der Vermieter bis zum 31.12.2021 Zeit für die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 zu erstellen.

Lässt sich der Vermieter mehr Zeit dafür, dann ist die Nebenkostenabrechnung unzulässig und der Mieter kann die Zahlung verweigern. Was jedoch dem Vermieter zusteht ist, dass er eine Nebenkostenabrechnung über einen kürzeren Zeitraum als 12 Monate erstellt.

Was, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag oder Sonntag ist?

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder Sonntag, so gilt §193 BGB. Dieser regelt, dass Termine dann auf den nächsten Werktag verschoben werden, wenn der entsprechende Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt.

Frist für Nebenkostenabrechnung bei Auszug des Mieters

Zieht der Mieter aus der Wohnung aus und ist das Mietverhältnis somit beendet, dann ändert sich dennoch nichts an der Frist. Zieht der Mieter z.B. im Februar 2020 aus und entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr, so hat der Vermieter bis zum 31.12.2021 Zeit, die Nebenkostenabrechnung für den Mieter für Januar und Februar 2020 zu erstellen.

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