Der Versicherte muss den Zugang der Krankmeldung beweisen. Geht die Krankmeldung demnach auf dem Postweg verloren, haben Arbeit­nehmer stets das Nachsehen.

Gibt es Ausnahmen zu dieser Regel?

Wesentliche Ausnahmen von dieser Regelung gibt es tatsächlich nur in extrem seltenen Einzelfällen. Insbesondere dann etwa, wenn der Arzt selbst die Krank­schreibung zur Kranken­kasse sendet und dies gegenüber dem Patienten auch so verlauten lässt.

Auswirkungen

Geht die Krankmeldung der Krankenkasse nicht zu, entfällt der Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld selbst beginnt in der Regel mit dem ersten Tag der Krank­schreibung.

Voraussetzung ist aber die rechtzeitige Meldung der Krankheit gegenüber der zuständigen Kranken­kasse. Ansonsten ruht der Anspruch. In der Regel haben Arbeit­nehmer in den ersten sechs Wochen der Arbeits­unfähigkeit allerdings zunächst Anspruch auf Entgelt­fortzahlung durch den Arbeitgeber.

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