Missachtung der Schriftform führt zur Unzulässigkeit des Antrags innerhalb der ZPO
Die gesetzliche vorgeschriebene Schriftform für die Einlegung einer Beschwerde wird nicht eingehalten, wenn das Gericht per Email vom Beschwerdeführer eine Bilddatei von dem Schriftstück bekommt.
Der Sachverhalt im Überblick:
Das Amtsgericht beschloss für die Betroffene einen Einwilligungsvorbehalt zu veranlassen und einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Als die Betroffene Jahre später die Aufhebung der Betreuung beantragt, wurde dies vom Amtsgericht durch einen Beschluss abgelehnt.
Die Betroffene legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Für ihre Beschwerde hat sie ein Foto von ihrem handschriftlichen und von ihr selbst unterzeichneten Schriftstück als Bilddatei per E-Mail an das Amtsgericht übermittelt.
Die Entscheidung im Einzelnen:
Das Landgericht Mainz lehnte die Beschwerde ab, da sie nicht in der gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Schriftform eingereicht wurde und somit unzulässig ist.
Jedoch können Erklärungen und Anträge gemäß § 14 Abs. 2 FamFG auch als elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO eingereicht werden. Notwendig für die Wirksamkeit eines Antrags als elektronisches Dokument ist, dass das Dokument mit einer elektronischen Signatur der Antragstellerin unterzeichnet wird. Wird der Antrag signiert und auf einem sicheren Übermittlungswegs als elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO wenn sie signiert und au einem sicheren Übermittlungsweg erbracht, ist der Antrag ebenfalls wirksam.
Elektronische und qualifizierte Signatur fehlt
Die Betroffene hat die übermittelte Bilddatei weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet noch hat sie einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO genutzt, um dem Amtsgericht die Beschwerde zukommen zu lassen. Für die Versendung bediente sie sich vielmehr einem üblichen Versanddienst (G-Mail).
Erfordernis des sicheren Übermittlungsweg
Nach der neuen Fassung des § 130a ZPO kann die einfache Signatur der verantwortenden Person beispielsweise durch Einfügen oder Wiedergabe der Unterschrift dieser Person in das elektronische Dokument eigebunden werden. Dies gilt allerdings nur im Falle eines sicheren Übermittlungsweges. Der sichere Übermittlungsweg ist erforderlich für die prozessuale Form. Wird die prozessuale Form nicht eingehalten, obwohl eine Schriftform vorausgesetzt wird, gilt das Dokument als nicht wirksam eingereicht.
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