Grundsätzlich ist der Mietzins nach § 556b BGB, sofern nicht anderes geregelt wurde, spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Kommen die Mietzahlungen regelmäßig zu spät ist das für den Vermieter eine frustrierende Situation und das Vertrauen in den neuen oder alten Mieter bröckelt nach einer Zeit verständlicherweise auch.
Wenn der Mieter seine Zahlung regelmäßig unpünktlich entrichtet, stellt dies eine Pflichtverletzung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht dar. Hauptleistungspflicht ist nämlich die Zahlung der geschuldeten Miete in dem Zeitpunkt, in dem sie fällig geworden ist.
- Mietzins zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen
- Vertrauen zwischen Mieter und Vermieter bröckelt
Fristlos kündigen kann man allerdings dennoch nicht sofort, zunächst muss dem Mieter gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen werden. (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.01.2006, Az.: VIII ZR 364/04).
Kommt es auch weiterhin zu verspäteten Zahlungen oder Ausbleiben der Zahlung nach Abmahnung desselbigen Verhalten, so kann unter bestimmten Umständen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Dauer ist immer zu berücksichtigen
Jedoch kann dies nicht pauschalisiert werden und ist immer Einzelfallabhängig. So muss auch immer die Dauer berücksichtigt werden, in der das Mietverhältnis beanstandungslos fortlief oder auch die Wiederholungsgefahr der Pflichtverletzung sowie der Grad des Verschuldens. (LG Berlin, Urteil v. 29.11.2016, Az.: 67 S 329/16) Demnach wäre eine Kündigung ungerechtfertigt wenn ein Mietverhältnis über Jahrzehnte reibungslos abgelaufen ist und sich der Mieter aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes oder anderer privater Umstände im Zahlungsverzug befindet. (LG Berlin, Urteil v. 16.09.2014, Az.: 63 S 322/13).
Es sollte allerdings immer beachtet werden, dass bei Zahlungsverzügen vor der Kündigung nicht mehrmalig abgemahnt werden muss, sonst könnte der Vermieter auch sein Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund iSd § 543 III BGB verwirken. (LG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2016, Az.: 23 S 100/15).
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