Liegen schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel vor, darf der Datenschutz vom Betreiber einer Website verlangen, die entsprechende Seite zu schließen. (Az.: BVerwG 6 C 15.18)

Wenn Seiten Userdaten erheben, ohne die den Benutzern kenntlich zu machen, verstößt das gegen den Datenschutz. Ein Betreiber einer Fanpage auf Facebook ist auch dafür verantwortlich auf Datenerhebung hinzuweisen, selbst wenn das Portal nicht durch sie betrieben wird.

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