Inkasso – Der Ablauf eines Inkassos durch einen Rechtsanwalt bzw. durch eine Rechtsanwaltskanzlei
Inkasso – Erster Schritt: Das anwaltliche Aufforderungsschreiben
Wurde ein Rechtsanwalt zur Durchführung des Inkassoverfahrens beauftragt, so wird er zunächst dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung (diese beinhaltet auch die Anwaltskosten) unter Fristsetzung zukommen lassen. In den meisten Fällen führt dies bereits zur Zahlungsbereitschaft des Schuldners, da ihm hierdurch der Ernst der Lage bewusst wird. In diesem Zusammenhang ist auch eine Ratenzahlung möglich. Diese kommt nur in Abstimmung mit dem Gläubiger zustande und deren Befolgung wird überwacht.
Inkasso – Zweiter Schritt: Gerichtliches Mahnverfahren
Sollte der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen, so wird sofort das gerichtliche Mahnverfahren in Gang gesetzt. Im besten Falle endet dies mit dem Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Dieser stellt einen vollstreckbaren Titel und somit eine Grundlage für ein potenzielles Zwangsvollstreckungsverfahren dar.
Inkasso – Dritter Schritt: Zahlungsklage vor Gericht
Im Falle, dass der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt, muss das sogenannte streitige Verfahren durchgeführt werden. Ob dies vor dem Amts- oder Landgericht stattfindet, hängt von der Höhe des Streitwertes ab. In jedem Fall muss aber vor dem Gericht eine Begründung zum jeweiligen Anspruch dargelegt werden. Der ideale Ausgang dieses Verfahrens wäre ein Urteil, dass den Schuldner zur Zahlung der noch offenen Forderung auffordert. Auch dieses Urteil ist ein vollstreckbarer Titel und stellt somit ebenfalls eine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung dar.
Tipp: Sollte bereits im Vorhinein ersichtlich sein, dass es zu einem Widerspruch des Schuldners kommen wird, so empfiehlt es sich, anstelle der Beantragung eines Mahnbescheids, direkt Klage zu erheben. Somit wird nicht unnötig an Zeit verloren.
Inkasso – Vierter Schritt: Die Zwangsvollstreckung
Sollte der Schuldner auch nach Vollstreckungsbescheid oder Urteil weiterhin nicht zur Zahlung bereit sein, so werden gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Diese können z.B. das Beauftragen eines Gerichtsvollziehers und die Pfändung von Vermögen des Schuldners.
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