Das zweite Testament wird durch die Vernichtung des ersten Testaments nicht unwirksam, so entschied das OLG München (OLG München Beschluss vom 05.05.2020 – Az. 31 Wx 246/19).

Sollte ein Erblasser seinen letzten Willen doch noch ändern wollen, reicht die bloße Vernichtung eines der Originale nicht aus.

Dies stellt nach Ansicht des Gerichts keinen wirksamen Widerruf dar.

In dem zugrunde liegenden Fall, wurden zwei im Wesentlichen gleichlautenden Testamente verfasst. Eines wurde durch den Erblasser selbst einbehalten, das andere wurde der Alleinerbin ausgehändigt.

Der Betreuer zerriss dann allerdings das durch den Erblasser behaltende Testament und verlangte von der Alleinerbin die Herausgabe, was diese allerdings verweigerte.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Erbin dann einen Alleinerbenschein. Die gesetzlichen Erben wollten allerdings die gesetzliche Erbfolge durchsetzen und verwiesen auf das zerrissene Testament.

Dies blieb vor dem Gericht dann allerdings ohne Erfolg. Da es sich um zwei Ausfertigungen handelte, waren auch beide Testamente Originale und die Zerstörung des einen Testaments habe keine Auswirkung auf den Bestand des anderen, so das Gericht.

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