Wenn ein Mieter auf Feststellung einer Mietminderung klagt, so beträgt der Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung, so ein neues Urteil des BGH.
Vorher war es nicht immer eindeutig, wie sich der Streitwert nun genau bemisst. Für die anwaltliche Praxis ist der Streitwert allerdings von großer Bedeutung, denn aus ihm ergibt sich regelmäßig die Höhe der Anwaltsgebühr und der Gerichtskosten.
Laut BGH ergibt sich der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung der Mietminderung aus § 48 I, 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO und ist so der dreieinhalbfache Jahresbetrag.