Hilfsbereitschaft ist ein gutes Geschäft. Nach Angaben des Deutschen Spendenrates gaben die Bundesbürger im Jahr 2018 allein bis Ende September etwa 3,3 Milliarden Euro an gemeinnützige Organisationen und Kirchen ab. Es wird geschätzt, dass die Summe bis Ende des Jahres auf 5,5 Milliarden Euro anwachsen wird.
Spender bekommen meist etwas zurück. Jedoch hat das Finanzamt klare Regeln für die Anerkennung von Spenden.
Wann kann ich meine Spende steuerlich absetzen?
Um einen Sonderausgabenabzug zu bekommen wird vorausgesetzt, dass die Spende oder der Mitgliedsbeitrag der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dient.
Außerdem muss die Zuwendung an begünstigte Organisationen erfolgen. Das sind juristische Personen des öffentlichen Rechts wie eine Volkshochschule oder Kommunen oder privatrechtliche Organisationen, die aufgrund ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeit selbst steuerbefreit sind. Zudem sind neben Geld-, auch Sachspenden begünstigt, beispielsweise Kleidung.
Höchstgrenze für Anerkennung von Spenden
Bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte können durch Spenden als Sonderausgaben abgezogen werden. Der übersteigende Betrag kann im Folgejahr bis zum Höchstbetrag steuermindernd abgesetzt werden, wenn die Grenze überschritten wird. Falls die Grenze auch für das Folgejahr überschritten wurde, wiederholt sich das Ganze im jeweils nächsten Jahr. Das Finanzamt stellt die nicht ausgeschöpften, vorzutragenden Beträge gesondert fest.
Worauf muss ich generell achten?
Die Zuwendungsbestätigung stellt den Nachweis für die Spende dar. In der Zuwendungsbestätigung müssen Angaben zum Spender und zum Empfänger enthalten sein – unter anderem Name und Adresse. Handelt es sich um Spenden bis zu 200 Euro ist ein Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts ausreichend. Dennoch muss die Bestätigung aber entsprechende Angaben zum Spender und Spendenempfänger enthalten.
Katastrophenfälle sind eine Ausnahme. Bei Katastrophenfällen gilt der vereinfachte Nachweis auch für höhere Beträge, wenn die Einzahlung auf bestimmte Bankkonten erfolgt. Die Spendenbescheinigung muss bei der Steuererklärung für das Jahr 2017 nicht mehr beigefügt werden. Die Bescheinigung muss nach Erhalt des Steuerbescheides noch ein Jahr lang aufbewahrt werden.