Frist bei Verdachtskündigungen

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 21.03.2018 unter dem Aktenzeichen - 3 Sa 398/17 - entscheiden, dass Arbeitnehmern bei Verdachtskündigungen eine ausreichende Frist zur Stellungnahme gegeben werden muss.

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Kurzes zur Verdachtskündigung – Begriffsbestimmung

Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei u.a. hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun.

Der betroffene Mitarbeiter muss jedoch vorher zu den Vorwürfen angehört werden. Dabei ist ihm angemessen Zeit für die Antwort einzuräumen.

Setzt der Arbeitgeber dagegen eine zu kurze Frist und kündigt dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam.

Dies entschied nunmehr das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein.

Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig:

  • die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen ist im Ergebnis für in unangemessen kurz,
  • das Anhörungsschreiben muss zugleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – ggf. auch per Fax – zugesandt werden,
  • bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ist diese zu berücksichtigen.

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