Urlaub in der Probezeit – Rechtsanspruch oder Mythos?

Ein Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber ist immer mit vielen Neuheiten verbunden. Gerade in der Probezeit sind sich viele Arbeitnehmer daher nicht immer sicher, welche Rechte sie in dieser Zeit haben.

So zum Beispiel, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit einen Anspruch auf Urlaub hat oder ob er in dieser Zeit komplett darauf verzichten muss.
Doch dass ein Arbeitnehmer während der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaub hat, ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Die Voraussetzungen orientieren sich dabei an den gleichen Regeln wie nach der Probezeit. Dem Arbeitnehmer steht nach dem Bundesurlaubsgesetz bei einer Arbeitswoche von 5 Tagen ein Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr zu.

Ablehnung des Urlaubsanspruchs nur aus wichtigen Gründen

Grundsätzlich darf ein Urlaubsantrag nur an wichtigen Gründen, wie z.B. dringende betriebliche Interessen (z.B. Personalengpass), scheitern. Ansonsten darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht ablehnen, unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet, oder nicht.

Zu berücksichtigen ist lediglich, dass nicht alle Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub haben können. Hier wird dann nach den sozialen Belangen entschieden. So haben Eltern in den Schulferien immer Vorrang vor Arbeitnehmern ohne Kinder.

Während der Probezeit kein Anspruch auf vollen Jahresurlaub

Während der Probezeit hat der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf Urlaub, er hat aber keinen Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub, denn dieser steht dem Arbeitnehmer erst nach Bestehen eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses zu.

Bis dahin hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf ein Zwölftel des gesetzlichen Mindesturlaubs.

Resturlaub bei Kündigung

Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet und stehen dem Arbeitnehmer noch Urlaubsansprüche zu, so kann dieser seine Urlaubstage noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen (Ausnahme: dringende betriebliche Interessen).

Außerdem kann der Arbeitgeber hier auch verlangen, dass der Arbeitnehmer seine ihm noch zustehenden Urlaubstage in Anspruch nimmt. Bleiben am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage ungenutzt, so hat der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer auszuzahlen.

Wichtig: Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die restliche Zeit nach Kündigung frei und wird dies nicht ausdrücklich mit dem Resturlaub verrechnet, so hat dies keine Auswirkung auf den Urlaubsanspruch.

Anrechnung der Urlaubstage bei neuem Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer bei seinem alten Arbeitgeber während der Probezeit mehr Urlaubstage zugesprochen bekommen, als ihm eigentlich zustehen, so kann der neue Arbeitgeber diese von dem Urlaubsanspruch abziehen.

Da Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den Stand des Urlaubs auszustellen, kann sich der Arbeitgeber ganz einfach über den Urlaub im alten Beschäftigungsverhältnis informieren.

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