Hochzeits­feier wegen Corona: BGH klärt Streit um Saalmiete

Karlsruhe, 14.03.22

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit seinem Urteil vom 2. März 2022 unter dem Az. XII ZR 36/21 zur Frage, ob Mieter der Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier die vereinbarte Miete auch dann zahlen müssen, wenn die Feierlichkeit wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann.

Der Sachverhalt:

Die Kläger mieteten Räume bei der Beklagten für eine Hochzeitsfeier mit 70 Personen, die am 1. Mai 2020 stattfinden sollte. Die vereinbarte Saalmiete von 2600 €, wurde von den Klägern entrichtet. Wegen der Coronaschutzverordnung NRW, die ab dem 27. April 2020 galt und Veranstaltungen mit über zwei Personen untersagte, konnte die geplante Feier nicht abgehalten werden. Der von der Beklagten angebotene Alternativtermin wurde von den Klägern abgelehnt. Sie baten um Rückzahlung der Miete und traten vom Vertrag zurück.

Der gerichtliche Werdegang

Das Amtsgericht wies die auf Rückerstattung von Mietzahlungen gerichtete Klage ab. Die Kläger legten Berufung zum Landgericht ein, welches daraufhin das Urteil abgeändert hat. Die Beklagte wurde verurteilt, 1300 € nebst Zinsen an die Kläger zu erstatten.

Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und stellte das erstinstanzliche Ergebnis wieder her. Die Anschlussrevision seitens der Kläger wies der BGH ab.

Die Begründung des BGH:

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Einschränkungen durch Covid nicht zur Folge hatten, dass der Saal nicht hätte genutzt werden können. Es lag also keine Unmöglichkeit im Sinn des Gesetzes vor (§§ 326, 275 BGB).

Denn der Beklagten war es nicht unmöglich, trotz des geltenden Veranstaltungsverbots in NRW, den Klägern die Nutzung der Mietsache zum entsprechenden Zweck zu gewähren. Das Landgericht habe zu Recht eine Minderung der Mietzahlungen abgelehnt. Die Bestimmungen zu Corona hätten den Klägern die Nutzung des Saales nicht verboten.

Auch der Beklagten wurde durch Covid nicht verboten, den Klägern die Mieträume zu überlassen. Das Objekt stand daher weiterhin zum vereinbarten Zweck zur Verfügung. Eine Schließung, die durch eine hoheitliche Maßnahme erfolgt, stelle keinen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB dar. Deshalb habe auch der Klägerin kein Recht zu einem Rücktritt gemäß § 326 BGB oder zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages nach § 543 BGB zugestanden.

Klägern steht auch ein Teilerlass der Miete nicht zu

Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die Kläger im vorliegenden Fall sich auch nicht auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) berufen und eine Anpassung des Mietvertrages verlangen. Daher seien sie auch nicht teilweise von ihrer Pflicht zur Zahlung der Miete zu befreien.

Zwar komme nach Rechtsprechung des BGH für den Fall von Geschäftsschließungen, die auf hoheitlichen Maßnahmen beruhen, ein Anpassungsanspruch grundsätzlich infrage. Dies gelte auch, wenn in den Räumen eine Veranstaltung wegen der Maßnahme nicht stattfinden kann. Das bedeute aber nicht, dass in jedem Fall eine Anpassung verlangt werden kann, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab (§ 313 BGB).

Nur ausnahmsweise führe die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Beseitigung des Vertrages; in der Regel sei der Vertrag aufrechtzuerhalten und lediglich an die veränderte Sachlage anzupassen. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, könne der benachteiligte Partner den Vertrag kündigen oder davon zurücktreten.

Nur Anspruch auf Ausweichtermin

In dem vorliegenden Fall beschränke sich der Anpassungsanspruch des Klägers auf die terminliche Verlegung der Feier, da dies einen geringen Eingriff in den ursprünglichen Vertrag darstelle. Die Beklagte habe dem Kläger eine Vielzahl an Alternativterminen angeboten. Diese Termine seien auch zumutbar gewesen.

Die standesamtliche Hochzeit der Kläger habe schon im Dezember 2018 stattgefunden. Daher habe die Hochzeitsfeier nicht, wie sonst üblich, in einem unmittelbaren terminlichen Zusammenhang zu einer kirchlichen oder standesamtlichen Trauung gestanden.

Auch andere Gründe, die dafür sprechen, dass die Hochzeitsfeier nur am 1.Mai 2020 hat stattfinden können, seien nicht vorgetragen worden. Falls die Kläger endgültig auf die Hochzeitsfeier verzichten, so fiele dieser Entschluss ausschließlich in ihren Risikobereich.

Sie hätte keinen Anspruch auf Vertragsanpassung zur Folge. Denn betroffen wäre in solchem Fall nur das allgemeine Verwendungsrisiko des Mieters. Es stünde nicht in direktem Zusammenhang mit einer (pandemiebedingten) Störung der Geschäftsgrundlage.

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