Das AG Hannover entschied am 23.03.2018, dass die Zuweisung eines falschen Zimmers einen Reisemangel iSd § 651c BGB. Allerdings ist hierbei kein kausaler Schaden entstanden, weswegen kein Schadensersatz begründet wird.
Mangelhafte Pauschalreise
Im vorliegenden Fall forderte der Kläger einen Schadensersatz sowie eine Minderung wegen einer mangelhaften Pauschalreise. Der Kläger reiste gemeinsam mit seiner Familie und buchte in einem Hotel ein Doppelzimmer sowie ein weiteres Zimmer für seine Kinder. Diese Zimmer sollten sich in einem Apartment miteinander befinden und eine Verbindungstür besitzen. Hierfür bezahlte der Kläger auch. Als die Familie vor Ort eintraf bekamen sie jedoch ein Zimmer zugewiesen, welches ein Doppelbett mit einer Schlafcouch enthielt.
Dem Kläger wurde aufgrund dessen ein Betrag von 1260 Euro im Wege der Minderung erstattet.
Zusätzlich verlangte der Kläger allerdings, dass ihm ein Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro zukommen solle, dass sein Reisegenuss nun erheblich gemindert gewesen sei.
Zur Entscheidung
Das Gericht entschied, dass dem Kläger lediglich noch eine Rückzahlungsanspruch auf den gezahlten Reisepreis zusteht. Die Unterbringung in einem Zimmer verstieß gegen die vertragliche Vereinbarung, was schon ein Mangel darstellt. Weiterhin wird die Bereitstellung des Sofas statt eines Bettes ebenfalls als Mangel gewertet. Allerdings ist dem Kläger hier darüber hinaus kein kausaler Schaden entstanden.