Allgemeines zur Duldungspflicht und Modernisierungsmaßnahmen – Für einen Wohnungsmieter besteht keine Pflicht zur Duldung von Instand­setzungs­arbeiten, wenn ihm die Maßnahmen zuvor nicht rechtzeitig angekündigt wurden. Verweigert der Mieter den Zutritt zur Wohnung, kann er daher nicht gekündigt werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

WICHTIG!

Maßnahmen müssen angekündigt werden.

Bei umfangreichen Instandsetzungsarbeiten, bei denen alle Sanitätsinstallationen, wie Badewanne und Toilette, sowie die Fliesen und der Bodenbelag entfernt und ersetzt werden sollen, müssen Ankündigungen erfolgen.

Wird dem Mieter nicht mitgeteilt, wie lange die Arbeiten dauern sollen und auf welche Weise er Ersatz für das nicht nutzbare Badezimmer erhalten solle, muss mit Konsequenzen gerechnet werden.
Eine Kündigung des Mieters ist rechtswidrig.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied in einem solchen Fall gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung unwirksam sei. Zwar habe ein Mieter Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 555 a Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dulden.

Jedoch müsse dem Mieter zuvor eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ankündigung der geplanten Maßnahmen zugehen. Es sei zu beachten, dass Bauarbeiten nicht ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters ausgeführt werden können. Verstößt der Vermieter gegen die Ankündigungspflicht, sei der Mieter nicht zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet.

Im Kern – Verstoß gegen Ankündigungspflicht

Die Vermieterin habe nach Auffassung des Amtsgerichts gegen ihre Ankündigungspflicht verstoßen. Es sei unzureichend lediglich die geplanten Maßnahmen mitzuteilen. Die Informationspflicht sei erheblich umfangreicher gewesen. So sei offensichtlich, dass der Mieter die Wohnung habe verlassen müssen. Es hätte dann geklärt werden müssen, wie das Eigentum des Mieter gesichert werden sollte, wo sich eine etwaige Ersatzwohnung befindet und wie sie im Einzelnen ausgestattet ist. Diese Informationen habe die Vermieterin nicht geliefert.

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