Wenn die Existenz auf der Kippe steht – neue Chance?

Durch die Covid-19 Pandemie wurde von vielen Unternehmen alles abverlangt und ihre Existenz stand auf der Kippe. Eine nicht geringe Anzahl kam um die Insolvenz nicht herum. Allerdings kann ein solcher Insolvenzantrag auch ein neuer Anfang sein und bedeutet nicht immer das Ende.

Neue Regelungen ermöglichen, dass der Insolvenzantrag bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden kann. Dies ermöglicht einem Unternehmen einen Krisenplan zu erstellen.

Als Unternehmen sollte man sich nun folgende Fragen unbedingt stellen:

1. Kann eine Insolvenz überhaupt noch vermieden werden?

2. Falls ja, ist man als Unternehmen gewillt diese aufgrund einer unumgänglichen Neuverschuldung überhaupt zu vermeiden?

3. Wie ist der Umgang mit der persönlichen Haftung für Unternehmenskredite?

4. Kann das Unternehmen aus der Insolvenz „herausgekauft“ werden?

Insolvenzantrag stellen

Auch ist im Zusammenhang mit einer Zahlungsunfähigkeit unbedingt zu beachten, ab wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Eine Insolvenzverschleppung sollte in jedem Fall vermieden werden. Allerdings trifft die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen nur die Mitglieder von Vertretungsorganen einer juristischen Person. In Ausnahmefällen können Verpflichtete aber auch die Gesellschafter einer GmbH sein. Eine Insolvenzantragspflicht besteht immer dann, wenn:

a) Insolvenzreife vorliegt. Das Unternehmen muss hierfür nach § 19 InsO überschuldet sein.

b) oder das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Sollte eine Insolvenzantragspflicht missachtet werden, so kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Der Insolvenzverwalter hat außerdem die Möglichkeit gewisse Zahlungen rückgängig zu machen, welche im Zeitraum der Insolvenzreife geleistet wurden.

Durch die Corona-Pandemie gelten nun bis zum 30.09.2020 folgende Änderungen:

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Folgen der Pandemie.

2. Gesellschafterhaftung trotz Insolvenzreife ist eingeschränkt.

3. Kreditgewährung an Unternehmen ist in diesem Zeitraum kein sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung.

4. Gläubiger haben nur noch eingeschränkt die Möglichkeit einen Insolvenzantrag gegen ein Unternehmen zu stellen.

5. Zahlungen an Vertragspartner sind nur noch in bestimmten Fällen insolvenzrechtlich anfechtbar.

Neuverschuldung?

Häufig ist im Insolvenzfall auch die Frage relevant, ob es rentabel ist das Unternehmen aus der Insolvenz rauszukaufen oder eine Neuverschuldung in Kauf zu nehmen. Sollte das Interesse bestehen, dass Unternehmen vom Insolvenzverwalter abzukaufen, so ist der Kontakt frühzeitig herzustellen. Dem Insolvenzverwalter sollte dann auch zeitnah ein Konzept zur Fortführung des Unternehmens mitgeteilt werden. Hierbei ist besonders auf den Erhalt der Arbeitsplätze zu achten.

Auch ist im Insolvenzverfahren die persönliche Haftung für Unternehmenskredite immer im Hinterkopf zu behalten. Bei einem Insolvenzantrag werden zunächst erstmal alle Unternehmenskredite gekündigt. Zeitgleich kann dem Unternehmer dann die Zwangsvollstreckung seines persönlichen Vermögens drohen. Wie die persönliche Haftungssituation konkret ausgestaltet ist, sollte unbedingt durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.

Gerade in Zeiten Coronas ist es wichtig ein klares und strukturiertes Konzept aufweisen zu können und so Argumente in der Verhandlung zur Hand zu haben.

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