Die stillschweigende Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt.

Leistungen der Objektbetreuung werden nach Ablauf einer sechsmonatigen Prüffrist nach dem Ende der Leistungsphase 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) konkludent abgenommen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit rechtskräftiger Entscheidung festgestellt. 

Das OLG hat außerdem klargestellt: Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde.

Ein solcher Anschein besteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln nicht, wenn der Überwachungsfehler auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann.

Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.3.2021, 28 U 5991/20 Bau, Abruf-Nr. 236346 unter www.iww.de

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