Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren

WEGWEISENDE ENTSCHEIDUNGEN BEREITS IM ZEITPUNKT DES VORLÄUFIGEN INSOLVENZVERFAHRENS TREFFEN

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Kurz skizziert werden die Rechte der Gläubiger im Insolvenzeröffnungsverfahren. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, Rechtsmittel gegen die Abweisung mangels Masse im Sinne des § 26 InsO etc.

 IM EINZELNEN: 

Gläubigerrrechte im Insolvenzeröffnungsverfahren – Die Gläubigerbeteiligung im Insolvenzeröffnungsverfahren

I. Rechtsbehelfe im Rahmen der Vorprüfung 

Das Insolvenzgericht lässt Ihren Gläubigerantrag nicht zu, folglich führt dies zur Abweisung des Antrags als insgesamt unzulässig. Nutzen Sie in diesem Augenblick das Beschwerderecht des antragstellenden Gläubigers aus § 34 Abs. 1 InsO.

 II. Zulässigkeit der Beantragung von Sicherungsmaßnahmen durch den einzelnen Gläubiger 

Das Insolvenzgericht hat mit der Zulassung des Gläubigerantrags über die Frage zu entscheiden, ob es Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 ff. InsO anordnet. In der Praxis werden Sicherungsmaßnahmen in aller Regel formularmäßig erlassen.

Die jeweils zuständigen Insolvenzgerichte verkennen jedoch, dass aus einer fehlerhaften Anordnung von Sicherungsmaßnahmen eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowohl bei fehlerhafter Anordnung als auch bei fehlerhafter Unterlassung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommt.

Als Sicherungsmaßnahmen kommen im Sinne des § 21 Abs. 1 InsO grds. alle Maßnahmen in Betracht: „die erforderlich erscheinen, um das Vermögen des Schuldners zu sichern und nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhüten“.

Ausdrücklich aufgeführt als Sicherungsmaßnahmen sind in § 21 Abs. 2 InsO:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit gleichzeitiger Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots, 
  3. Anordnung der Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, 
  4. Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder die Anordnung besonderer Verfügungsverbote,
    Untersagung oder einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners, 
  5. Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren, 
  6. Anordnung, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können; soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 InsO). 

Im Grundsatz muss das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen anzuordnen. Dennoch ist es sinnvoll aus Sicht der Gläubiger ausdrücklich die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen anzuregen. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn befürchtet wird, der Insolvenzschuldner würde Vermögen verschieben oder „verprassen“. 

III. Auswirkungen einzelner Sicherungsmaßnahmen auf die Rechtsstellung der Gläubiger – Warum die Anregung von Sicherungsmaßnahmen? 

Für die Gläubiger ist weiterhin von einiger Bedeutung, welche Art von Sicherungsmaßnahmen das Insolvenzgericht anordnet. Im Ergebnis muss unterschieden werden zwischen dem vorläufig „schwachen“ Insolvenzverwalter und dem vorläufig „starken“ Insolvenzverwalter. 

Warum? 

Der vorläufig schwache Insolvenzverwalter begründet keine Masseverbindlichkeiten im späteren Insolvenzverfahren. Das bedeutet für die Gläubiger insbesondere in einer Betriebsfortführung, dass ihre Forderungen reine Insolvenzforderungen darstellen, die mit einer Quote (ca. 2 %-5 %) im Insolvenzverfahren bedient werden. 

Der starke vorläufige Insolvenzverwalter hingegen begründet Masseverbindlichkeiten, die direkt als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO bedient werden und für die der Insolvenzverwalter auch haftet im Sinne der §§ 60, 61 InsO. 

1. Gefährdung der Gläubigerinteressen bei Verzicht auf einen „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter 

Erlässt das Insolvenzgericht dagegen neben der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern beschränkt sich – wie dies in der Anfangszeit der Anwendung der InsO zur üblichen Praxis geworden ist – auf die Anordnung von Zustimmungsvorbehalten, so müssen die Gläubiger davon ausgehen, dass sie bei Geschäften mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter nur ungesicherte Insolvenzforderungen erhalten, die in nachfolgenden Verfahren nichts wert sind. 

Ohne eine besondere Sicherung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter sollten sie sich deshalb nicht mehr auf Geschäfte mit diesem einlassen. 

Rechtstipp: 

Selbst bei einer Sicherstellung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter muss im späteren Verfahren eine Anfechtung durch den späteren endgültigen Insolvenzverwalter im Rahmen der §§ 129 ff., 143 InsO gerechnet werden. 

2. Fehlende haftungsrechtliche Absicherung

Die besondere Haftung, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Eingehung unerfüllbarer Neuverbindlichkeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 61 InsO trifft, wenn zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet ist, tritt nicht ein, wenn eine derartige Anordnung fehlt. 

Rechtstipp: 

Gläubiger, die mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsrecht noch Geschäfte machen wollen, müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass dieser auch nach neuem Insolvenzrecht praktisch nicht haftet und ihnen die Masse als Zugriffsobjekt nicht bevorzugt zur Verfügung steht. 

Daher immer nur per Vorkasse arbeiten, oder darauf drängen, dass Rechnungen zeitnah zur erbrachten Leistung gezahlt werden (§ 142 InsO, Bargeschäft) 

 IV. Beteiligung an den Verfahrenskosten durch Gläubigervorschüsse 

Reicht das bei Verfahrenseröffnung vorhandene Vermögen des Schuldners nicht aus, um auch nur die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, so erfolgt eine Abweisung mangels Masse im Sinne des § 26 InsO.

Rechtlicher Hinweis: 

Ob die Zahlung eines solchen Vorschusses durch Sie als Gläubiger sinnvoll ist, richtet sich nach der Frage, welche Ziele mit dem Insolvenzverfahren erreicht werden können.

Möglichkeit der Durchsetzung von Anfechtungsrechten im Sinne der §§ 129 ff., 143 InsO

Besteht die Möglichkeit, Anfechtungsrechte zu realisieren, die der vorläufige Insolvenzverwalter oder gerichtlich bestellte Gutachter in seinem Gutachten im Eröffnungsverfahren bereits aufgezeigt hat, so kann eine vorschussweise Finanzierung der Verfahrenskosten, die zu einer treuhänderisch zu führenden Sondermasse führt, sinnvoll erscheinen.

Beachten Sie hierbei, dass diesbezüglich lediglich die Insolvenzquote erhöht werden würde.

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