Ein Urlaubsanspruch wegen Verfalls kann nur entfallen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zuvor über den Verfall aufgeklärt hat, so das LG Köln. ( Az. 4 Sa 242/18)

Ein Arbeitnehmer klagte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt auf 4.500 Euro für nicht genommene Urlaubstage. Zuvor hatte er mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, dass die Arbeitsstunden verkürzt werden, um so den Jahresurlaub abzugelten. Allerdings war das Landgericht der Auffassung, dass eine Arbeitszeitverkürzung Urlaubsansprüche nicht entfallen lässt, denn es handle sich nicht um Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubgesetzes.