Stundung oder Ratenzahlung der Steuerverbindlichkeiten
Durch Antrag beim Finanzamt kann einem Steuerpflichtigen die Stundung oder Ratenzahlung der Steuerschuld gewährt werden. Diese Steuerschuld kann sich beispielsweise aus der Umsatzsteuer, der Einkommenssteuer oder einer anderen zu leistenden Steuer ergeben. Das Finanzamt hat aufgrund der Darlegung im Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es dem Antrag stattgibt. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch. Der Antrag bedarf der Schriftform.
Finanzamt kann helfen
Der säumige Steuerzahler kann seine Steuerforderung entweder in Raten abbezahlen oder er erhält durch die Stundung einen Aufschub, wenn die Finanzbehörde seinem Antrag stattgibt.
Existenzgründern oder auch Unternehmern kann eine Stundung oder Ratenzahlung der Steuerschuld beim Finanzamt gerade dann weiterhelfen, wenn für anstehende, zu begleichende Steuern zurzeit nicht genug Liquidität vorhanden ist.
Im Fall eines finanziellen Engpasses ist eine Steuernachzahlung verbunden mit einer Ratenzahlung das einzige Möglichkeit das Unternehmen vor dem Bankrott zu bewahren.
Voraussetzungen für eine Stundung
Ein Schuldner muss für den Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung der Steuer dem zuständigen Finanzamt darlegen, dass die Einziehung der fälligen Steuern für ihn erhebliche Konsequenzen nach sich zieht und dass der Anspruch der Finanzbehörde durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Außerdem können nicht alle Forderungen gestundet werden. Eine Stundung kann bei Steueransprüchen des Finanzamts, Zinsen, Säumniszuschlägen, Kosten und Verspätungszuschlägen beantragt werden.
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