Schutz von Leben und Gesundheit in Zeiten von CoVID-19

“Die Informationelle Selbstbestimmung tritt hinter den Schutz von Leben und Gesundheit” so entschied nun das Oberverwaltungsgericht in NRW am 23.06.2020.

Coronaschutzverordnung

Die in NRW durch die Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung im Bereich Gastronomie, Friseur und Fitnessstudio ist vorerst rechtmäßig. Die Kontaktdaten wie Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitpunkt der Ankunft und des Verlassens sind von jedem Besucher anzugeben. Diese Daten hat der Betreiber dann vier Wochen aufzubewahren und muss sie danach vernichten. Die Behörden erhalten diese Daten nur auf Verlangen, um Infektionsketten nachvollziehen zu können.

Verletzung in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Antragsstellerseite sah in diese Maßnahme eine Verletzung in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere sei die Maßnahme unverhältnismäßig und sei ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.

Für die Gesundheitsämter müssen Infektionsketten nachvollziehen können

Doch diesen Ausführungen widersprach das Gericht. Für die Gesundheitsämter müssen Infektionsketten nachvollziehen können. Die Erhebung der Kontaktdaten sei zum Wohle der Gesundheit der Bevölkerung auch ein milderes Mittel als die Schließung der Einrichtungen. Zudem müsste auch berücksichtigt werden, dass der Besuch eines Fitnessstudios oder eines Restaurants nicht als elementares Grundbedürfnis gesehen werden kann und der sichere Umgang mit den Daten gewährleistet sei.

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