Eine Vorsorgevollmacht ist eine Möglichkeit, jemand anderen zu beauftragen, Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Es ist also eine Art vorsorglicher Vollmacht, die nur dann greift, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen und seinen Willen zu äußern. So lange der Vollmachtgeber bei klarem Verstand ist und seinen Willen selbst äußern kann, greift diese Vollmacht nicht.

Verhinderung einer Fremdbetreuung

Mit so einer Vollmacht kann auch verhindert werden, dass ein Betreuer durch ein Vormundschaftsgericht bestellt wird. Die Vorsorgevollmacht hat das Ziel, dass eine vertraute Person für den Vollmachtgeber handelt. Ist dies möglich, so handelt dieser als Vormund und eine Fremdbetreuung ist daher nicht nötig.

Die Vollmacht kann auf einzelne Punkt beschränkt sein oder eine Generalvollmacht sein. Eine Generalvollmacht umfasst automatisch alle Bereich.
Die Beschränkung der Vollsorgevollmacht kann diese Punkte umfassen:

– Vermögensvorsorge
– Ausübung persönlicher Angelegenheiten
– Gesundheitsvorsorge
– Vorsorge im Bereich Vermögen
– Generalvollmacht

Als Zeitraum für die Vollmacht wird in der Regel der Zeitraum der Geschäftsunfähigkeit bezeichnet. Sie sollte sich allerdings auch auf die Zeit nach dem Tod beziehen. Denn auch zu diesem Zeitpunkt ist noch einiges. Der Vollmachtnehmer kann dadurch, auch wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, vermögensrechtliche Angelegenheiten selbst regeln.

Es wird unterschieden zwischen einer postmortalen und einer transmortalen Vollmacht. Bei der postmortalen Vollmacht wird die Wirkung der Vollmacht erst mit dem Tod entfaltet. Es ist praktisch eine Vollmacht auf den Erbfall. Die transmortale Vollmacht gilt hingegen schon vor dem Tod und kann so gestaltet werden, dass sie auch danach weiter bestehen bleibt.

Die Vorsorge für Vermögensangelegenheiten

Für die Vermögensvorsorge kann die Vollmacht grundsätzlich formfrei erteilt werden. Es ist allerdings zu empfehlen, diese schriftlich zu gestalten. Denn nur so kann später bewiesen werden, dass tatsächlich eine Vollmacht vorliegt. Dabei ist es nicht nötig, die Vollmacht im Beisein eines Zeugens zu unterzeichnen noch muss sie von einem Notar beurkundet werden. Eine notarielle Beglaubigung kann allerdings die Akzeptanz der Vorsorgevollmacht erhöhen.

Dies gilt vor allem gegenüber von Behörden oder Banken. Bei Banken gibt es für Vollmachten beispielsweise auch Extra Formulare, die genutzt werden müssen. Es sollte daher vorher abgeklärt werden, welche Vollmachten die Hausbank im Zweifelsfall benötigt.

Wird die Vollmacht notariell beglaubigt, so wird durch den Notar auch vermerkt, wie er die Geschäftsfähigkeit des Gebers einschätzt.

Soll eine Vollmacht für Grundstücksgeschäfte ausgestellt werden, so wird hier in jedem Fall eine öffentliche Beglaubigung benötigt.
Bei Vollmachten im Bereich von gesellschaftlichem Handeln müssen jeweils die Vorschriften des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes eingehalten werden. Auch ist hier eine notarielle Beglaubigung notwendig.

Wenn die Vollmacht erteilt wird, muss der Vollmachtgeber voll geschäftsfähig sein. Ist er dies nicht mehr, ist das Erteilen einer Vollmacht auch nicht mehr möglich.

Die Wirkungen einer Vollmacht können durch Widerruf beseitigt werden. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt auch davon ab, wer der Vormund ist, etwa das eigene Kind oder nicht.
Transmortale und postmortale Vollmacht können außerdem jederzeit von jedem Erben widerrufen werden. Das gilt auch, wenn bereits eine Erbengemeinschaft besteht. Für den Widerruf wird ein Nachweis benötigt, dass der Widerrufende ein Erbe ist. Ein Nachweis dafür kann etwa ein Erbschein oder das bereits eröffnete Testament sein.

Ein Widerruf durch den Erben kann in der Vollmacht ausgeschlossen werden. Allerdings kann der Erbe die Vollmacht dann immer noch aus wichtigem Grund kündigen.

Gesundheitsfürsorge & Vollmacht für persönliche Angelegenheiten

Auch bei dieser Art von Vollmacht ist zunächst die Geschäftsfähigkeit vom Vollmachtgeber Voraussetzung. Wenn eine Entscheidungsbefugnis nach §§ 1904 Abs. 2 und 1986 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch enthalten sein soll, so ist die Schriftform zwingend festgeschrieben. In einer notariellen Urkunde stellt zudem ein Notar die Geschäftsfähigkeit fest. Hat er an dieser Zweifel, so wird ein Arzt hinzugezogen.

Wenn eine Vollmacht die Regelungen der persönlichen Angelegenheiten umfassen soll, so sollte die Formulierung an die §§ 1904 und 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches angelehnt sein. Diese sollten nicht nur benannt, sondern tatsächlich in der Formulierung enthalten sein. Eine Gesundheitsvorsorgevollmacht muss so detailliert und umfassend wie möglich sein, damit die Vollmacht im Zweifelsfall auch anerkannt wird.

Es sollte auch genau angegeben werden, in welchen gesundheitlichen Fällen die Vollmacht greift. Gleichzeitig sollte aber auch eine Öffnungsklausel vorhanden sein, die weitere medizinische Entwicklungen umfasst.

Da der Bevollmächtigte sehr wichtige Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge treffen darf, sollte ein absolutes Vertrauensverhältnis gegeben sein. Der Vormund darf beispielsweise Entscheidungen treffen, die das Lebensende des Vollmachtgebers maßgebend in der Art und Weise beeinflussen können. Nur wenn ein absolutes Vertrauen herrscht, kann der Vormund den Willen des Betroffenen auch richtig wiedergeben. Zudem sollte er auch bei den Wünsche des Betroffenen bleiben, auch wenn er diese selbst vielleicht nicht für richtig hält oder eine andere Meinung hat.

Kriterien für die Wahl des richtigen Vollmachtnehmers

– ein gegenseitiges, längere Zeit bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien
– exakte Kenntnis der Grundeinstellung und der Wünsche des Vollmachtgebers sowohl in medizinischer, ethischer als auch religiöser Hinsicht
– eventuell auch Teilen dieser Einstellungen
– ausreichende Kenntnisse und Zeit des Vormunds

Entscheidung über Heilbehandlungen

Der Vollmachtgeber darf im Rahmen der Gesundheitsfürsorge erforderliche Erklärungen abgeben und Entscheidungen treffen. Er entscheidet, ob eine ärztliche Untersuchung vorgenommen wird, sowie den Umfang, den behandelnden Arzt und den Ort der Behandlung. Im Prinzip entscheidet der Vormund somit alles über die Behandlung.
Gleichzeitig hat er auch ein Auskunftsrecht. Der Arzt muss ihm umfassend über den Gesundheitszustand informieren und ihn so aufklären als wäre er ein Patient. Nur so kann er die richtigen Entscheidungen treffen.

Die Gesundheitsfürsorgevollmacht umfasst auch die Entscheidung über einen Abbruch der Behandlungen, selbst wenn dieser zum Tod führt. Diese Ermächtigung ergibt sich aus der Urkunde der Vollmacht.

Dabei muss die Ermächtigung zweifelsfrei und eindeutig in der Urkunde dargestellt sein. In folgenden Fällen entscheidet trotzdem das Betreuungsgericht:

– es gibt keine Patientenverfügung
– die Patientenverfügung entspricht nicht der Situation
– Arzt und Bevollmächtigter kommen zu keiner übereinstimmenden Entscheidung

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